Information
ISO 45001:2018 Audit
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Standort
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Geltungsbereich
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Durchgeführt am
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Durchgeführt durch
4 Kontext der Organisation
4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes
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Hat die Organisation externe und interne Themen bestimmt, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die <br>beabsichtigten Ergebnisse ihres SGA-Managementsystems zu erreichen?
4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen von Beschäftigten und anderen interessierten Parteien
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Hat die Organisation andere interessierte Parteien, zusätzlich zu den Beschäftigten, die für ihr SGA-Managementsystem relevant sind bestimmt?
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Hat die Organisation die relevanten Erfordernisse und Erwartungen (d. h. Anforderungen) von Beschäftigten und anderen interessierten Parteien bestimmt?
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Hat die Organisation bestimmt, welche Erfordernisse und Erwartungen rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen sind oder zu solchen werden könnten?
4.3 Festlegen des Anwendungsbereichs des SGA-Managementsystems
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Berücksichtigt der Systemumfang von SGA-Management folgendes ...
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... die unter 4.1 gennannten externen und internen Themen?
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... die unter 4.2 genannten Anforderungen?
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... die geplanten oder durchgeführten arbeitsbezogenen Tätigkeiten?
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... Räumliche Grenzen und Anwendbarkeit
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Der Geltungsbereich des SGA-Managementsystems ist dokumentiert verfügbar?
4.4 SGA-Managementsystem
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Die Organisation hat entsprechend den Anforderungen der ISO 45001:2018 ein SGA-Managementsystem aufgebaut, verwirklicht, ist dieses am aufrechterhalten und tut dieses fortlaufend verbessern, einschließlich der benötigten Prozesse?
5 Führung und Beteiligung der Beschäftigten
5.1 Führung und Verpflichtung
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Die oberste Leitung zeigt in Bezug auf das SGA-Managementsystem Führung und Verpflichtung, indem sie ...
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... die Gesamtverantwortung und Rechenschaftspflicht zur Prävention arbeitsbezogener Verletzungen und Erkrankungen sowie zur Bereitstellung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsplätze und Tätigkeiten übernimmt?
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... sicherstellt, dass die SGA-Politik und die damit verbundenen SGA-Ziele festgelegt und mit der strategischen Ausrichtung der Organisation vereinbar sind?
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... sicherstellt, dass die Anforderungen des SGA-Managementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden?
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... sicherstellt, dass die für den Aufbau, die Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des SGA-Managementsystems erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen?
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... die Bedeutung eines wirksamen SGA-Managements sowie der Erfüllung der Anforderungen des SGA-Managementsystems vermittelt?
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... sicherstellt, dass das SGA-Managementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erzielt?
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... Personen anleitet und unterstützt, damit diese zur Wirksamkeit des SGA-Managementsystems beitragen können?
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... die fortlaufende Verbesserung sicherstellt und fördert?
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... andere relevante Führungskräfte unterstützt, um deren Führungsrolle in deren jeweiligen Verantwortungsbereichen deutlich zu machen?
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... eine Kultur in der Organisation entwickelt, leitet und fördert, welche die beabsichtigten Ergebnisse des SGA-Managementsystems unterstützt?
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... Beschäftigte vor Repressalien schützt, wenn sie Vorfälle, Gefahren, Risiken und Chancen melden?
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... sicherstellt, dass die Organisation Prozesse zur Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten festlegt und umsetzt? (siehe 5.4)
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... den Aufbau und das Funktionieren von SGA-Gremien unterstützt [siehe 5.4 e) 1)].
5.2 SGA-Politik
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Die oberste Leitung muss eine SGA-Politik festlegen, verwirklichen und aufrechterhalten, die: ...
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... Angemessen für den Zweck und den Kontext der Organisation, einschließlich der Art der SGA-Risiken und SGA-Chancen sind.
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... einen Rahmen zum Festlegen von SGA-Zielen bietet.
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... eine Verpflichtung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen enthält.
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... eine Verpflichtung zur Beseitigung von Gefahren und zum Minimieren von SGA-Risiken enthält (siehe 8.1.2)
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... eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des SGA-Managementsystems enthält.
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... eine Verpflichtung zur Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten und, wo vorhanden, deren Vertretern enthält.
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Die SGA-Politik ist als dokumentierte Information verfügbar?
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Die SGA-Politik ist innerhalb der Organisation bekannt?
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Die SGA-Politik ist für interessierte Parteien in angemessener Form verfügbar?
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Die SGA-Politik wird in regelmäßigen Abständen überprüft, um sicherzustellen, dass sie weiterhin relevant und angemessen ist.
5.3 Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der Organisation
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Die oberste Leitung hat sichergestellt, dass die Verantwortlichkeiten und Befugnisse relevanter Rollen im SGA-Managementsystem zugewiesen und auf allen Ebenen innerhalb der Organisation bekannt gemacht sowie als dokumentierte Information verfügbar sind?
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Die oberste Leitung hat die Verantwortlichkeiten und Befugnise zugewisen für: ...
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... Zuständigkeit und Verantwortung um sicherzustellen, dass das SGA-Managementsystem die Norm ISO 45001:2017 erfüllt.
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... Zuständigkeit und Befugnissen für die Berichterstattung an die oberste Führungsebene über die Leistung des SGA-Managementsystem
5.4 Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten
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Die Organisation hat Prozesse festlegt, setzt diese um und hält diese aufrecht zur Konsultation und Beteiligung der Beschäftigten sämtlicher Ebenen und Funktionen, und wo vorhanden der Vertreter der Beschäftigten, an der Entwicklung, Planung, Verwirklichung und Leistungsbewertung des SGA-Managementsystems sowie an Massnahmen zu seiner Verbesserung.
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Die Organisation stellt für die Konsultation und Beteiligung erforderliche Instrumente, Zeit, Schulungen und Ressourcen zur Verfügung?
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Die Organisation stellt den rechtzeitigen Zugang zu eindeutigen, verständlichen und relevanten Informationen zum SGA-Managementsystem bereit?
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Die Organisation bestimmt und beseitigt Hindernisse oder Barrieren für die Beteiligung oder die die nicht beseitigt werden können, sind auf ein Mindestmass beschränkt? (Hindernisse und Barrieren können unterlassene Reaktion auf Eingaben oder Vorschläge von Beschäftigten, Sprachbarrieren oder eingeschränkte Lese- und Schreibfähigkeit, Repressalien oder Androhung von Repressalien und Verfahrensweisen oder Praktiken, die die Beschäftigten von der Beteiligung abbringen sollen oder sie dafür bestrafen, einschließen.)
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Die Organisation legt Schwerpunkte auf die Konsultation von Beschäftigten, die nicht der Leitungsebene angehören?
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Die Organisation legt Schwerpunkte auf die Beteiligung von Beschäftigten, die nicht der Leitungsebene angehören und hat Instrumente bestimmt welche diese nutzen können.
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Anmerkungen: - Der Schwerpunkt der Konsultation und der Beteiligung von Beschäftigten, die nicht der Leitungsebene angehören, soll auf Personen liegen, welche die Arbeitstätigkeiten verrichten, aber beispielsweise leitendes Personal, das von Arbeitstätigkeiten oder anderen Faktoren in der Organisation betroffen ist, nicht ausschließen - Es hat sich gezeigt, dass das Angebot von kostenlosen Schulungen für die Beschäftigten und, wenn möglich, das Angebot von Schulungen während der Arbeitszeit wichtige Barrieren für die Beteiligung der Beschäftigten beseitigen kann.
6 Planung
6.1 Massnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen
6.1.1 Allgemeines
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Bei der Planung des SGA-Managementsystems muss die Organisation die in 4.1 (Kontext) genannten Themen, die in 4.2 (interessierte Parteien) und in 4.3 (Anwendungsbereich des SGA-Managementsystems) genannten Anforderungen berücksichtigen sowie die Risiken und Chancen bestimmen, die betrachtet werden müssen, um: ...
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... sicherzustellen, dass das SGA-Managementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erzielen kann.
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... unerwünschte Auswirkungen zu verhindern oder zu verringern.
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... fortlaufende Verbesserung zu erreichen.
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Die Organisation hatt dokumentierte Information zu: ...
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... Risiken und Chancen?
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... den Prozessen und den Maßnahmen, die zum Ermitteln und Behandeln ihrer Risiken und Chancen (siehe 6.1.2 bis 6.1.4) im notwendigen Umfang, um darauf vertrauen zu können, dass sie wie geplant durchgeführt werden, erforderlich sind?
6.1.2 Ermittlung von Gefährdungen und Bewertung von Risiken und Chancen
6.1.2.1 Ermittlung von Gefährdungen
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Die Organisation muss fortlaufende und proaktive Prozesse zur Ermittlung von Gefährdungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Die Prozesse müssen u. a. Folgendem Rechnung tragen: ...
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a) ... wie Arbeit organisiert wird und soziale Faktoren (einschließlich Arbeitsbelastung, Arbeitszeiten, ungerechte Behandlung, Belästigung und Schikanieren), Führung und Kultur in der Organisation berücksichtigt werden?
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b) ... Routinemäßige und nicht routinemäßige Tätigkeiten und Situationen, einschließlich Gefährdungen durch: ...
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... Infrastruktur, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und die physischen Bedingungen des Arbeitsplatzes
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... Produkt- und Dienstleistungsgestaltung, Prüfung, Produktion, Montage, Dienstleistungserbringung, Wartung und Entsorgung u.w.
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... menschliche Faktoren.
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... die Art der Arbeitsausführung.
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c) ... zurückliegende relevante Vorfälle, inner- oder ausserhalb der Organisation, einschliesslich Notfällen und ihren Ursachen.
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d) ... prozesse für potentielle Notfallsituationen.
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e) ... Personen, einschließlich der Berücksichtigung: ...
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... derjenigen mit Zugang zum Arbeitsplatz und deren Tätigkeiten, einschließlich Beschäftigten, Auftragnehmern, Besuchern und anderen Personen.
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... derjenigen in der Umgebung des Arbeitsplatzes, die durch Tätigkeiten der Organisation betroffen sein können.
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... von Beschäftigten an einem Ort, der nicht dem direkten Einfluss der Organisation untersteht.
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f) ... aderen Themen, einschließlich der Berücksichtigung von: ...
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... Arbeitsbereichsgestaltung, Prozessen, Anlagen, Maschinen/Arbeitsmitteln, Betriebsverfahren und Arbeitsorganisation, einschliesslich ihrer Anpassung an die Bedürfnisse und Fähigkeiten der betroffenen Beschäftigten.
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... Situationen, die in der Umgebung des Arbeitsplatzes, als Folge von arbeitsbedingten Tätigkeiten im Einflussbereich der Organisation auftreten.
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... Situationen, die nicht durch die Organisation beeinflusst werden, die in der Umgebung des Arbeitsplatzes auftreten und dazu führen können, dass Personen am Arbeitsplatz Verletzungen und Erkrankungen erleiden.
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g) ... tatsächliche oder vorgeschlagene Änderungen in der Organisation, den Betriebsabläufen, den Prozessen, den Tätigkeiten und dem SGA-Managementsystem (siehe 8.1.3)
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h) ... Änderungen des Wissens und der Informationen über Gefährdungen.
6.1.2.2 Bewertung von SGA-Risiken und anderen Risiken für das SGA-Managementsystem
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Die Organisation muss Prozesse festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, um: ...
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... SGA-Risiken anhand der identifizierten Gefährdungen zu bewerten und dabei der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen Rechnung zu tragen.
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... andere Risiken in Verbindung mit dem Aufbau, der Verwirklichung, dem Betrieb und der Aufrechterhaltung des SGA-Managementsystems zu bestimmen und bewerten.
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Anmerkung: Die Methodik und Kriterien der Organisation zur Bewertung der SGA-Risiken müssen hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Beschaffenheit und des Zeitpunktes festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie eher proaktiv als reaktiv sind und systematisch angewendet werden. Über die Methodik und Kriterien muss dokumentierte Information aufrechterhalten und aufbewahrt werden.
6.1.2.3 Bewertung von SGA-Chancen und anderen Chancen für das SGA-Managementsystem
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Die Organisation muss Prozesse festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, um Folgendes zu bewerten: ...
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a) ... SGA-Chancen zur Steigerung der SGA-Leistung, wobei geplanten Änderungen der Organisation, ihrer Politiken, ihrer Prozesse oder ihrer Tätigkeiten Rechnung zu tragen ist, und: ...
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... Chancen zur Anpassung der Arbeit, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung an die Beschäftigten.
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... Chancen zur Beseitigung von Gefahren und Verringerung von SGA-Risiken.
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b) ... andere Chancen zur Verbesserung des SGA-Managementsystems.
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Anmerkung: SGA-Risiken und SGA-Chancen können zu anderen Risiken und anderen Chancen für die Organisation führen.
6.1.3 Bestimmung rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen
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Die Organisation muss Prozesse festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, um: ...
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a) ... aktuelle rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen, die bezogen auf ihre Gefährdungen, SGA-Risiken und ihr SGA-Managementsystem gelten, zu bestimmen und auf diese zugreifen zu können.
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b) ... zu bestimmen, wie diese rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen auf die Organisation angewendet werden und was erforderlich ist kommuniziert zu werden.
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c) ... diesen rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen Rechnung zu tragen, wenn sie ihr SGA-Managementsystem festlegt, verwirklicht, aufrechterhält und fortlaufend verbessert.
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Die Organisation muss dokumentierte Information über ihre rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen aufrechterhalten und aufbewahren und muss sicherstellen, dass diese aktualisiert wird, um jede Änderung widerzuspiegeln.
6.1.4 Planung von Maßnahmen
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Die Organisation muss a) Massnahmen plannen: ...
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... zum Umgang mit diesen Risiken und Chancen (siehe 6.1.2.2 und 6.1.2.3)
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... um Umgang mit rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen (siehe 6.1.3)
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... für die Vorbereitung und Reaktion auf Notfallsituationen (siehe 8.2)
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Die Organisation muss plannen b) wie: ...
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... die Maßnahmen in die SGA-Managementsystem-Prozesse oder andere Geschäftsprozesse integriert und durchgeführt werden.
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... die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet wird.
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Anmerkungen: - Bei der Planung der zu ergreifenden Maßnahmen muss die Organisation der Maßnahmenhierarchie (siehe 8.1.2) und den Ergebnissen des SGA-Managementsystems Rechnung tragen. - Bei der Planung ihrer Maßnahmen muss die Organisation bewährte Vorgehensweisen, technologische Möglichkeiten und finanzielle, betriebliche und geschäftliche Anforderungen berücksichtigen.
6.2 SGA-Ziele und Planung zu deren Erreichung
6.2.1 SGA-Ziele
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Die Organisation muss SGA-Ziele für relevante Funktionen und Ebenen festlegen, um das SGA-Managementsystem und die SGA-Leistung (siehe 10.3) aufrechtzuerhalten und fortlaufend zu verbessern. Dabei müssen die SGA-Ziele: ...
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a) ... im Einklang mit der SGA-Politik stehen.
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b) ... messbar (sofern machbar) oder zur Leistungsbewertung tauglich sein.
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c) ... Folgendem Rechnung tragen: ...
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... anwendbaren Anforderungen.
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... den Ergebnissen der Bewertung der Risiken und Chancen (siehe 6.1.2.2 und 6.1.2.3)
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... den Ergebnissen der Konsultationen von Beschäftigten (siehe 5.4) und, wo vorhanden, deren Vertretern.
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d) ... überwacht werden.
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e) ... vermittelt werden.
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f) ... soweit erforderlich, aktualisiert werden.
6.2.2 Planung zur Erreichung der SGA-Ziele
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Bei der Planung zum Erreichen ihrer SGA-Ziele muss die Organisation bestimmen: ...
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a) ... was getan wird.
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b) ... welche Ressourcen erforderlich sind.
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c) ... wer verantwortlich ist.
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d) ... wann es abgeschlossen wird.
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e) ... wie die Ergebnisse bewertet werden, einschließlich der Kennzahlen zur Überwachung.
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f) ... wie die Maßnahmen zum Erreichen der SGA-Ziele in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden.
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Die Organisation muss dokumentierte Informationen zu den SGA-Zielen und Pläne zu deren Erreichung aufrechterhalten und aufbewahren.
7 Unterstützung
7.1 Ressourcen
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Die Organisation muss die erforderlichen Ressourcen für den Aufbau, die Verwirklichung, die Aufrechterhaltung und die fortlaufende Verbesserung des SGA-Managementsystems bestimmen und bereitstellen.
7.2 Kompetenz
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a) Die Organisation muss die erforderliche Kompetenz von Beschäftigten bestimmen, die ihre SGA-Leistung beeinflussen oder beeinflussen kann.
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b) Die Organisatiion muss sicherstellen, dass die Beschäftigten auf Grundlage angemessener Ausbildung, Schulung oder Erfahrung kompetent sind (einschließlich der Fähigkeit, Gefährdungen zu erkennen).
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c) Die Organisation muss wenn erforderlich, Massnahmen einleiten, um die benötigte Kompetenz zu erwerben und aufrechtzuerhalten, und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewerten.
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d) Die Organisation muss angemessene dokumentierte Information als Nachweis der Kompetenz aufbewahren.
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Anmerkung: - Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein: Schulung, Mentoring oder Versetzung von gegenwärtig angestellten Personen, oder Anstellung oder Beauftragung kompetenter Personen.
7.3 Bewusstsein
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Beschäftigten muss bewusstgemacht werden: ...
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a) ... die SGA-Politik und die SGA-Ziele.
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b) ... ihr Beitrag zur Wirksamkeit des SGA-Managementsystems, einschließlich der Vorteile einer verbesserten SGA-Leistung.
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c) ... die Folgen und möglichen Auswirkungen einer Nichterfüllung der Anforderungen des SGA-Managementsystems.
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d) ... Vorfälle und Untersuchungsergebnisse, die für sie relevant sind.
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e) ... Gefährdungen, SGA-Risiken und Massnahmen, die bestimmt wurden und für Sie relevant sind.
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f) ... die Befugnis sich aus Arbeitssituationen zurückzuziehen, die sie als eine unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit einschätzen, sowie die Vereinbarungen zu ihrem Schutz vor unzulässigen Konsequenzen, wenn sie so handeln.
7.4 Kommunikation
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Einheitliche Handhabung zu allen Normen oder individuelle Lösungen?
7.4.1 Allgemeines
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Die Organisation muss die notwendigen Prozesse für die interne und externe Kommunikation in Bezug auf das SGA-Managementsystem festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, einschließlich der Festlegung: ...
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a) ... worüber.
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b) ... wann.
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c) ... mit wem: ...
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... intern zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionen der Organisation,
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... von Auftragnehmern sowie Besuchern des Arbeitsplatzes,
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... von anderen interessierten Parteien,
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d) wie.
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Die Organisation muss bei der Berücksichtigung ihres Kommunikationsbedarfs Diversitätsaspekten (beispielsweise Geschlecht, Sprache, Kultur, Lese- und Schreibfähigkeit, Behinderung) Rechnung tragen.
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Die Organisation muss sicherstellen, dass die Ansichten von externen interessierten Parteien bei dem Festlegen ihrer Kommunikationsprozesse berücksichtigt werden.
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Wenn die Organisation ihre Kommunikationsprozesse festlegt, muss sie: ...
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... ihren rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen Rechnung tragen.
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... sicherstellen, dass die zu kommunizierenden SGA-Informationen mit den Informationen übereinstimmen, die innerhalb des SGA-Managementsystems erzeugt werden, und dass diese verlässlich sind.
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Die Organisation muss auf relevante Äußerungen bezogen auf ihr SGA-Managementsystem reagieren.
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Die Organisation muss, soweit angemessen, dokumentierte Information als Nachweis für ihre Kommunikation aufbewahren.
7.4.2 Interne Kommunikation
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Die Organisation muss: a) für das SGA-Managementsystem relevante Informationen, einschließlich Änderungen des SGA-Managementsystems, soweit angemessen intern zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionen der Organisation kommunizieren.
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Die Organisation muss: b) sicherstellen, dass ihre Kommunikationsprozesse es den Beschäftigten ermöglichen, zur fortlaufenden Verbesserung beizutragen.
7.4.3 Externe Kommunikation
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Die Organisation muss für das SGA-Managementsystem relevante Informationen extern kommunizieren, wie durch die Kommunikationsprozesse der Organisation festgelegt, und wobei ihren rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen Rechnung zu tragen ist.
7.5 Dokumentierte Information
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Einheitliche Handhabung zu allen Normen oder individuelle Lösungen?
7.5.1 Allgemeines
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Das SGA-Managementsystem der Organisation muss enthalten: ...
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a) ... die von der Norm ISO 45001:2018 geforderte dokumentierte Information.
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b) ... dokumentierte Information, welche die Organisation als notwendig für die Wirksamkeit des SGA-Managementsystems bestimmt hat.
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Anmerkung: Der Umfang dokumentierter Information für ein SGA-Managementsystem kann sich von Organisation zu Organisation unterscheiden, und zwar aufgrund: - der Größe der Organisation und der Art ihrer Tätigkeiten, Prozesse, Produkte und Dienstleistungen - der Notwendigkeit, die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen nachzuweisen - der Komplexität ihrer Prozesse und deren Wechselwirkungen - der Kompetenz der Beschäftigten
7.5.2 Erstellen und Aktualisieren
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Beim Erstellen und Aktualisieren dokumentierter Information muss die Organisation angemessene(s) sicherstellen: ...
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a) ... Kennzeichnung und Beschreibung (beispielsweise: Titel, Datum, Autor oder Referenznummer)
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b) ... Format (beispielsweise: Sprache, Softwareversion, Graphiken) und Medium (beispielsweise: Papier, elektronisch)
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c) ... Überprüfung und Genehmigung im Hinblick auf Eignung und Angemessenheit
7.5.3 Lenkung dokumentierter Information
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Die für das SGA-Managementsystem erforderliche und von der Norm ISO 45001:2018 geforderte dokumentierte Information muss gelenkt werden, um sicherzustellen, dass sie: ...
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a) ... verfügbar und für die Verwendung geeignet ist, wo und wann sie benötigt wird.
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b) ... angemessen geschützt wird (beispielsweise: vor Verlust der Vertraulichkeit, unsachgemäßem Gebrauch oder Verlust der Integrität).
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Zur Lenkung dokumentierter Information muss die Organisation, falls zutreffend, folgende Tätigkeiten berücksichtigen: ...
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... Verteilung, Zugriff, Auffindung und Verwendung
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... Ablage/Speicherung und Erhaltung, einschließlich Erhaltung der Lesbarkeit
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... Überwachung von Änderungen (beispielsweise: Versionskontrolle)
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... Aufbewahrung und Verfügung über den weiteren Verbleib
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Dokumentierte Information externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für Planung und Betrieb des SGA-Managementsystems bestimmt wurde, muss, soweit angemessen, gekennzeichnet und muss gelenkt werden.
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Anmerkung 1: Zugriff kann eine Entscheidung voraussetzen, mit der die Erlaubnis erteilt wird, dokumentierte Information lediglich zu lesen oder die Erlaubnis und Befugnis zum Lesen und Ändern dokumentierter Information. Anmerkung 2: Zugriff auf relevante dokumentierte Information umfasst Zugriff für Beschäftigte und, wo vorhanden, deren Vertreter.
8 Betrieb
8.1 Betriebliche Planung und Steuerung
8.1.1 Allgemeines
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Die Organisation muss die Prozesse zur Erfüllung der Anforderungen des SGA-Managementsystems und zur Durchführung der unter Abschnitt 6 bestimmten Massnahmen planen, durchführen, steuern und aufrechterhalten, indem sie: ...
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a) ... Kriterien für die Prozesse festlegt
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b) ... die Steuerung der Prozesse in Übereinstimmung mit den Kriterien durchführt
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c) ... dokumentierte Information im notwendigen Umfang aufrechterhält und aufbewahrt, so dass darauf vertraut werden kann, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden
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d) ... die Arbeit an die Beschäftigen anpasst
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An Arbeitsplätzen mit mehreren Arbeitgebern muss die Organisation die relevanten Bestandteile des SGA-Managementsystems mit den anderen Organisationen koordinieren.
8.1.2 Gefahren beseitigen und SGA-Risiken verringern
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Die Organisation muss Prozesse zur Beseitigung von Gefahren und Verringerung von SGA-Risiken festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, indem sie folgende MaßnahmenhierarchieN1) anwendet: ...
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a) ... Beseitigen der Gefahr
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b) ... Substitution durch weniger gefährliche Arbeitsprozesse, Betriebsabläufe, Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel
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c) ... Anwendung technischer Maßnahmen und Veränderung der Organisation der Arbeit
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d) ... Anwendung administrativer Maßnahmen, einschließlich Schulung
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e) ... Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
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Anmerkung: In vielen Ländern beinhalten rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen auch die Verpflichtung, Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung (PSA) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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N1) Nationale Fußnote: Die hier vorgestellte Vorgehensweise ist in § 4 des Arbeitsschutzgesetzes verankert und entspricht weitestgehend dem STOP-Prinzip (Substitution, technisch, organisatorisch, personell/persönliche Schutzausrüstung).
8.1.3 Änderungsmanagement
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Die Organisation muss Prozesse zur Umsetzung und Steuerung geplanter vorübergehender und dauerhafter Änderungen festlegen, die sich auf die SGA-Leistung auswirken, einschließlich: ...
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a) ... neuer Produkte, Dienstleistungen und Arbeitsprozesse oder Änderungen bestehender Produkte, Dienstleistungen und Arbeitsprozesse, einschließlich: ...
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... Orte des Arbeitsplatzes und Arbeitsumgebungen
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... Arbeitsorganisation
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... Arbeitsbedingungen
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... Arbeitsmitteln
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... Arbeitskräften
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b) ... Änderungen von rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen
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c) ... Änderungen des Wissens oder der Informationen über Gefährdungen und SGA-Risiken
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d) ... der Fortentwicklung des Wissens und der Technologie
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Die Organisation muss die Folgen unbeabsichtigter Änderungen beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen, um jegliche negativen Auswirkungen abzuschwächen.
8.1.4 Beschaffung
8.1.4.1 Allgemeines
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Die Organisation muss Prozesse zur Steuerung der Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, um deren Konformität mit ihrem SGA-Managementsystem sicherzustellen.
8.1.4.2 Auftragnehmer
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Die Organisation muss ihre Beschaffungsprozesse mit ihren Auftragnehmern koordinieren, um Gefährdungen zu ermitteln und die SGA-Risiken zu bewerten und zu kontrollieren, die sich ergeben aus: ...
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a) ... den Tätigkeiten und Betriebsabläufen der Auftragnehmer, die sich auf die Organisation auswirken
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b) ... den Tätigkeiten und Betriebsabläufen der Organisation, die sich auf die Beschäftigten der Auftragnehmer auswirken
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c) ... den Tätigkeiten und Betriebsabläufen der Auftragnehmer, die sich auf andere interessierte Parteien am Arbeitsplatz auswirken
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Die Organisation muss sicherstellen, dass die Anforderungen ihres SGA-Managementsystems von Auftragnehmern und deren Beschäftigten erfüllt werden. Die Beschaffungsprozesse der Organisation müssen für die Auswahl der Auftragnehmer Kriterien der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA-Kriterien) festlegen und anwenden.
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Anmerkung: Es kann hilfreich sein, die SGA-Kriterien für die Auswahl der Auftragnehmer in die Vertragsdokumente aufzunehmen.
8.1.4.3 Ausgliederung
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Die Organisation muss sicherstellen, dass ausgegliederte Funktionen und Prozesse gesteuert werden. Die Organisation muss sicherstellen, dass ihre Regelungen zur Ausgliederung mit den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen und den beabsichtigten Ergebnissen des SGA-Managementsystems übereinstimmen. Die Art und der Grad der Steuerung dieser Funktionen und Prozesse müssen im SGA-Managementsystem festgelegt werden.
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Anmerkung: Die Abstimmung mit externen Anbietern kann einer Organisation beim Umgang mit Auswirkungen helfen, die Ausgliederung auf ihre SGA-Leistung hat.
8.2 Notfallplanung und Reaktion
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Die Organisation muss Prozesse festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die sie für die Vorbereitung und Reaktion auf mögliche Notfallsituationen nach 6.1.2.1 benötigt, einschließlich: ...
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a) ... der Festlegung einer geplanten Reaktion auf Notfallsituationen, einschließlich der Versorgung durch Erste Hilfe
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b) ... der Bereitstellung von Schulungen für die geplante Reaktion
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c) ... der wiederkehrenden Überprüfung und Übung der geplanten Reaktionsfähigkeit
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d) ... der Leistungsbewertung und, soweit notwendig, Anpassung der geplanten Reaktion, einschließlich nach der Überprüfung und insbesondere nach dem Eintritt von Notfallsituationen
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e) ... der Kommunikation und Bereitstellung relevanter Informationen an alle Beschäftigten bezüglich ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten
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f) ... der Kommunikation relevanter Informationen an Auftragnehmer, Besucher, Notfalldienste, Behörden und, soweit angemessen, die Ortsgemeinde
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g) ... den Bedürfnissen und Fähigkeiten aller relevanten interessierten Parteien Rechnung tragen und ihre Einbeziehung an der Entwicklung geplanter Reaktionen, soweit angemessen, sicherstellen
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Die Organisation muss dokumentierte Information zu den Prozessen und zu den Notfallplänen aufrechterhalten und aufbewahren.
9 Bewertung der Leistung
9.1 Überwachung, Messung, Analyse und Leistungsbewertung
9.1.1 Allgemeines
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Die Organisation muss Prozesse zur Überwachung, Messung, Analyse und Leistungsbewertung festlegen, umsetzen und aufrechterhalten.
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Die Organisation muss bestimmen: ...
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a) ... was überwacht und gemessen werden muss, einschließlich: ...
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... des Ausmaßes, in dem rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen erfüllt werden
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... ihrer Tätigkeiten und Abläufe bzgl. ermittelter Gefährdungen, Risiken und Chancen
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... des Fortschritts der SGA-Zielerreichung der Organisation
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... der Wirksamkeit von betrieblichen und anderen Maßnahmen
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b) ... die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Leistungsbewertung, soweit zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen
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c) ... die Kriterien, nach denen die Organisation ihre SGA-Leistung bewertet
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d) ... wann die Überwachung und Messung durchzuführen ist
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e) ... wann die Ergebnisse der Überwachung und Messung zu analysieren, zu bewerten und zu kommunizieren sind
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Die Organisation muss die SGA-Leistung bewerten und die Wirksamkeit des SGA-Managementsystems bestimmen.
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Die Organisation muss sicherstellen, dass Überwachungs- und Messgeräte, soweit angemessen, kalibriert oder geprüft und in geeigneter Weise <br>verwendet und gewartet werden.
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Anmerkung: Es können rechtlichen Verpflichtungen und andere Anforderungen (beispielsweise: nationale oder Internationale Normen) zur Kalibrierung oder Prüfung von Überwachungs- und Messgeräten existieren.
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Die Organisation muss angemessene dokumentierte Information aufbewahr: ...
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... als Nachweis der Ergebnisse der Überwachung, Messung, Analyse und Leistungsbewertung
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... über die Wartung, Kalibrierung oder Prüfung der Messgeräte.
9.1.2 Bewertung der Compliance
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Die Organisation muss Prozesse zur Bewertung der Compliance mit rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen (siehe 6.1.3) festlegen, umsetzen und aufrechterhalten.
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Die Organisation muss: ...
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a) ... die Häufigkeit und Methoden zur Bewertung der Compliance bestimmen
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b) ... die Compliance bewerten und, falls notwendig, Maßnahmen ergreifen (siehe 10.2)
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c) ... Kenntnisse und Verständnis ihres Status hinsichtlich der Compliance aufrechterhalten
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d) ... dokumentierte Information zu den Ergebnissen der Compliance-Bewertung aufbewahren
9.2 Internes Audit
9.2.1 Allgemeines
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Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen, um Informationen darüber zu erhalten, ob das SGA-Managementsystem: ...
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a) ... die Anforderungen der Organisation an ihr SGA-Managementsystem, einschliesslich der SGA-Politik und der SGA-Ziele anhand der ISO 45001 erfüllt
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b) ... wirksam verwirklicht und aufrechterhalten wird
9.2.2 Internes Auditprogramm
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Die Organisation muss: ...
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a) ... ein oder mehrere Auditprogramme planen, aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, einschließlich der Häufigkeit von Audits, Methoden, Verantwortlichkeiten, Konsultation, Anforderungen an die Planung sowie Berichterstattung, welche die Bedeutung der betroffenen Prozesse und die Ergebnisse vorheriger Audits berücksichtigen
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b) ... für jedes Audit die Auditkriterien sowie den Umfang festlegen
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c) ... Auditoren so auswählen und Audits so durchführen, dass die Objektivität und Unparteilichkeit des Auditprozesses sichergestellt sind
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d) ... sicherstellen, dass die Ergebnisse der Audits den zuständigen Führungskräften sowie relevante Auditergebnisse den Beschäftigten und, wo vorhanden, deren Vertretern sowie den anderen relevanten interessierten Parteien berichtet werden
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e) ... Maßnahmen ergreifen, um Nichtkonformitäten zu behandeln, und ihre SGA-Leistung fortlaufend verbessern (siehe Abschnitt 10)
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f) ... dokumentierte Information als Nachweis der Verwirklichung des Auditprogramms und der Ergebnisse der Audits aufbewahren
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Anmerkung: Weitere Informationen zur Auditierung und der Kompetenz von Auditoren siehe ISO 19011
9.3 Managementbewertung
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Die oberste Leitung muss das SGA-Managementsystem der Organisation in geplanten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen.
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Die Managementbewertung muss folgende Aspekte behandeln: ...
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a) ... den Status von Maßnahmen vorheriger Managementbewertungen
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b) ... Veränderungen bei externen und internen Themen, die das SGA-Managementsystem betreffen, einschließlich: ...
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... der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien
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... rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen
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... Risiken und Chancen
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c) ... das Ausmass, in dem die SGA-Politik erfüllt und die SGA-Ziele erreicht wurden
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d) ... Informationen über die SGA-Leistung, einschließlich Entwicklungen bei: ...
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... Vorfällen, Nichtkonformitäten, Korrekturmaßnahmen und fortlaufender Verbesserung
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... Ergebnissen von Überwachungen und Messungen
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... Ergebnissen der Bewertung der Compliance mit rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen
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... Auditergebnissen
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... Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten
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... Risiken und Chancen
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e) ... Angemessenheit der Ressourcen zur Aufrechterhaltung eines wirksamen SGA-Managementsyste
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f) ... die relevante Kommunikation mit interessierten Parteien
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g) ... Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung
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Die Ergebnisse der Managementbewertung müssen Entscheidungen enthalten zu: ...
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... der fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des SGA-Managementsystems beim Erreichen seiner beabsichtigten Ergebnisse
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... Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung
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... jeglichem Änderungsbedarf am SGA-Managementsystem
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... erforderlichen Ressourcen
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... Massnahmen, falls erforderlich
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... Möglichkeiten, die Integration des SGA-Managementsystems mit anderen Geschäftsprozessen zu verbessern
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... jeglichen Auswirkungen auf die strategische Ausrichtung der Organisation
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Die oberste Leitung muss die relevanten Ergebnisse der Managementbewertungen den Beschäftigten und, wo vorhanden, deren Vertretern mitteilen (siehe 7.4).
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Die Organisation muss dokumentierte Information als Nachweis der Ergebnisse der Managementbewertungen aufbewahren
10 Verbesserung
10.1 Allgemeines
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Die Organisation muss Möglichkeiten zur Verbesserung (siehe Abschnitt 9) bestimmen und notwendige Maßnahmen durchführen, um die beabsichtigten Ergebnisse ihres SGA-Managementsystems zu erreichen.
10.2 Vorfall, Nichtkonformität und Korrekturmaßnahmen
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Die Organisation muss Prozesse festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die Berichterstattung, Untersuchung und Ergreifung von Maßnahmen umfassen, um Vorfälle und Nichtkonformitäten zu bestimmen und zu behandeln.
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Wenn ein Vorfall oder eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation: ...
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a) ... rechtzeitig auf den Vorfall oder die Nichtkonformität reagieren und, falls zutreffend: ...
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... Massnahmen zur Überwachung und zur Korrektur ergreifen
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... mit den Folgen umgehen
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b) ... unter Beteiligung der Beschäftigten (siehe 5.4) und Einbeziehung anderer relevanter interessierter Parteien, die Notwendigkeit von Korrekturmassnahmen zur Beseitigung der Ursachen von Vorfällen oder Nichtkonformitäten bewerten, damit diese nicht erneut oder an anderer Stelle auftreten, und zwar durch: ...
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... Untersuchen des Vorfalls oder Überprüfen der Nichtkonformität
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... Bestimmen der Ursachen des Vorfalls oder der Nichtkonformität
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... ) Bestimmen, ob vergleichbare Vorfälle aufgetreten sind, Nichtkonformitäten bestehen oder diese möglicherweise auftreten könnten
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c) ... die bestehenden Bewertungen von SGA-Risiken und anderen Risiken, soweit angemessen (siehe 6.1), überprüfen
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d) ... jegliche erforderlichen Massnahmen, einschließlich Korrekturmaßnahmen, bestimmen und durchführen, in Übereinstimmung mit der Maßnahmenhierarchie (siehe 8.1.2) und dem Änderungsmanagement (siehe 8.1.3)
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e) ... vor dem Ergreifen von Maßnahmen die SGA-Risiken bewerten, die sich auf neue oder geänderte Gefährdungen beziehen
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f) ... die Wirksamkeit jeglicher ergriffener Maßnahme, einschließlich Korrekturmaßnahmen, überprüfen
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g) ... sofern erforderlich, das SGA-Managementsystem ändern
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Korrekturmaßnahmen müssen den Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen der aufgetretenen Vorfälle oder Nichtkonformitäten angemessen sein.
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Organisation muss dokumentierte Information aufbewahren, als Nachweis: ...
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... der Art der Vorfälle oder Nichtkonformitäten sowie jeglicher daraufhin getroffenen Massnahmen
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... der Ergebnisse jeder Massnahme und Korrekturmaßnahme, einschließlich ihrer Wirksamkeit
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Die Organisation muss diese dokumentierte Information den betroffenen Beschäftigten und, wo vorhanden, deren Vertretern sowie anderen relevanten interessierten Parteien übermitteln
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Anmerkung: Durch die Berichterstattung über Vorfälle und deren Untersuchung ohne unangemessene Verzögerung können schnellstmöglich Gefährdungen beseitigt und damit verbundene SGA-Risiken minimiert werden.
10.3 Fortlaufende Verbesserung
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Die Organisation muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit ihres SGA-Managementsystems fortlaufend verbessern durch: ...
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a) ... das Steigern der SGA-Leistung
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b) ... das Fördern einer Kultur, die ein SGA-Managementsystem unterstützt
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c) ... das Fördern der Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung von Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des SGA-Managementsystems
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d) ... die Vermittlung der relevanten Ergebnisse der fortlaufenden Verbesserung an die Beschäftigten und, wo vorhanden, deren Vertreter
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e) ... das Aufrechterhalten und Aufbewahren dokumentierter Information als Nachweis der fortlaufenden Verbesserung