Protokoll Gartenbegehung
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Ort der Durchführung
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Durchgeführt am
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Vorbereitet von
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Parzelle
Die Gartenbegehung dient dazu, den Zustand der Parzellen gemäß den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und der KGO zu überprüfen. Ziel ist es, einen gepflegten Gesamteindruck der Anlage zu wahren, auf Missstände frühzeitig hinzuweisen und das Gespräch mit den Pächtern zu suchen. Gleichzeitig wollen wir die Einhaltung der kleingärtnerischen Nutzung sicherstellen und bei Bedarf beratend unterstützen.
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Parzelle
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Teilnehmer der Begehung
- Martin Schröder-Pirl
- Ralph Liske
- Constanze Blaue
- Heiko Engel
- Maike Pilz
- Zuständiger Parzellenwart
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Pächter anwesend?
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Zu beseitigende Mängel aus dem Vorjahr:
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Wurde den Mangel vollständig behoben?
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Begründung:
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Letzte Nachfrist für Mängelbeseitigung aus Vorjahr:
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Pool vorhanden (mit Aufstellgenehmigung des Vorstandes)
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Regenwasserauffangbehälter (zählt zur kleingärtnerischen Nutzung und spart Ressourcen)
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Ein Kompost trägt zur umweltfreundlichen Verwertung organischer Abfälle bei und fördert einen nährstoffreichen Boden im Garten. Ein Regenwasserauffangbehälter spart kostbares Trinkwasser und ermöglicht eine nachhaltige Bewässerung der Pflanzen. Beide Maßnahmen unterstützen den naturnahen Gartenbau und schonen Ressourcen.
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Kompost vorhanden? (zählt zur kleingärtnerischen Nutzung und spart Ressourcen) Abstand zur Nachbargrenze - mind. 60cm (KGO Pkt. 7.2.1)
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Ein Kompost trägt zur umweltfreundlichen Verwertung organischer Abfälle bei und fördert einen nährstoffreichen Boden im Garten. Ein Regenwasserauffangbehälter spart kostbares Trinkwasser und ermöglicht eine nachhaltige Bewässerung der Pflanzen. Beide Maßnahmen unterstützen den naturnahen Gartenbau und schonen Ressourcen.
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Grenzabstände der Gehölze eingehalten? (mind. 2 m von Grenze (Kern/Steinobst /Ziergehölze) 2 m (KGO Pkt. 8.2.3)
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Sollte darauf geachtet werden und gartenbaulich verändert werden.
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Beerenobst (mind. 1 m von Grenze)
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Sollte darauf geachtet werden und gartenbaulich verändert werden.
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Hecken vorhanden? (KGO Pkt. 5.1.5)
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entlang den Wegen innerhalb der Anlage max. 1,20
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Die Hecke zum Weg ist zu hoch, bitte bis zur Nachkontrolle zurückschneiden. Ein Formschnitt ist zu jeder Jahreszeit zulässig, es ist dennoch zu prüfen, ob Vögel in der Hecke nisten. (gemessen von Innenseite der Parzelle)
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zwischen den Gärten bis max. 1,20m
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Die Zwischenhecke ist zu hoch, bitte bis zur Nachkontrolle zurückschneiden. Ein Formschnitt ist zu jeder Jahreszeit zulässig, es ist dennoch zu prüfen, ob Vögel in der Hecke nisten.
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zur Außengrenze den Anlage max. 2m
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Die Außenhecke ist zu hoch, bitte bis zur Nachkontrolle zurückschneiden. Ein Formschnitt ist zu jeder Jahreszeit zulässig, es ist dennoch zu prüfen, ob Vögel in der Hecke nisten. (gemessen von Innenseite der Parzelle)
Gesamteindruck - allgemeine Bewertung - kleingärtnerische Nutzung (Anbau von Obst, Gemüse auf mind. 1/3 der Kleingartenfläche) - BkleingG §2, Pkt. 3.1))
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Parzellengröße
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Nutzung mind. 1/3-Regelung den kleingärtnerischen (33%) in m²
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Anbaufläche in % SOLL
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derzeitige Anbaufläche auf der Parzelle (unter Berücksichtigung der Obstbäume (Hochstamm (10m²); Halbstamm 5m²;)); Beete; Gewächshäuser (max. 12m²); Beerensträucher (je Strauch 2m²); Kompost; Regenwasserbehälter; Biotop
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Anbaufläche in % IST
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Nutzung mind. 1/3-Regelung den kleingärtnerischen sichtbar eingehalten? IST <20
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Wenn die kleingärtnerische Nutzung nicht ausreicht (wie in diesem Fall), ist der Pächter verpflichtet bis zum Nachkontrolltermin, diese entsprechend den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) wiederherzustellen. Dazu gehört insbesondere der Anbau von Obst, Gemüse und/oder Kräutern auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche. Der Pächter sollte zeitnah geeignete Maßnahmen zur Nachbesserung einleiten.
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Nutzung mind. 1/3-Regelung den kleingärtnerischen sichtbar eingehalten? IST zw. 21 und 25
- Angemessen, sollte angepasst werden
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Nutzung mind. 1/3-Regelung den kleingärtnerischen sichtbar eingehalten? IST zwischen 26 und 30
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Nutzung mind. 1/3-Regelung den kleingärtnerischen sichtbar eingehalten? IST >31
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Herumliegendes Fallobst vom letzten Jahr
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Liegt noch Fallobst vom letzten Jahr im Garten, ist der Pächter verpflichtet, dieses umgehend zu entfernen. Nicht beseitigtes Fallobst kann Schädlinge und Krankheiten fördern und widerspricht einer ordnungsgemäßen Gartenbewirtschaftung. Eine zeitnahe Reinigung trägt zur Gesundheit der Pflanzen und zur Einhaltung der kleingärtnerischen Pflichten bei. Bei Fragen kann der Vorstand unterstützend kontaktiert werden.
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Herumliegendes Schnittgut vom letzten Jahr (ggf. in blauen Säcken)
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Altes Schnittgut, das noch vom letzten Jahr oder länger im Garten lagert, ist zeitnah zu entfernen. Es stellt nicht nur ein hygienisches Problem dar, sondern kann auch Schädlinge und Pilzkrankheiten begünstigen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung gehört zur pflichtgemäßen Gartenpflege und ist Teil der kleingärtnerischen Nutzung. Bei Unsicherheiten zur fachgerechten Entsorgung kann der Vorstand Auskunft geben.
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Länger als ein Jahr nicht geschnittene Zierhecken, Ziergehölze, Stauden usw.
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Zierhecken, Ziergehölze und Stauden, die länger als ein Jahr nicht geschnitten wurden, sind fachgerecht zurückzuschneiden. Ein regelmäßiger Schnitt ist notwendig, um ein gepflegtes Erscheinungsbild zu gewährleisten, die Gesundheit der Pflanzen zu fördern und Verwilderung zu vermeiden. Vernachlässigte Schnittarbeiten widersprechen der kleingärtnerischen Nutzung und können bei Nichtbehebung zu weiteren Maßnahmen durch den Vorstand führen.
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Flächig verunkrautete Gemüsebeete mit Wurzelunkräutern (nicht einjährige Wildkräuter)
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Flächig verunkrautete Gemüsebeete, insbesondere mit mehrjährigen Wurzelunkräutern wie Quecke oder Giersch, gelten als Zeichen mangelnder Pflege und widersprechen der kleingärtnerischen Nutzung. Der Pächter ist verpflichtet, diese Flächen gründlich zu reinigen und wieder nutzbar zu machen. Eine nachhaltige Unkrautbekämpfung fördert die Bodenqualität und ermöglicht den Anbau von Nutzpflanzen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
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Ungepflegte (kniehohe) Rasenflächen mit einem hohen Grad an Spontanvegetation
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Kniehohe, ungepflegte Rasenflächen mit stark ausgeprägter Spontanvegetation (z. B. Disteln, Brennnesseln, Ampfer) weisen auf eine Vernachlässigung der Gartenpflege hin. Der Pächter ist verpflichtet, die Fläche regelmäßig zu mähen und in einen gepflegten Zustand zu versetzen. Eine ordentliche Rasenpflege trägt wesentlich zum Gesamtbild der Anlage bei und ist Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung.
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Verunkrautete Flächen von der Parzelle (z.B. Vorbeet, Wege)
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Verunkrautete Flächen der Parzelle – wie Vorbeete, Wege oder Übergangsbereiche – sind regelmäßig zu pflegen und von Wildwuchs freizuhalten. Diese Bereiche gehören zur Gesamtverantwortung des Pächters und prägen das äußere Erscheinungsbild der Gartenanlage. Eine konsequente Unkrautentfernung trägt zur Ordnung, Verkehrssicherheit und zum positiven Gesamtbild bei.
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Nicht durchgeführter Schnitt von Obstgehölzen
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Der fachgerechte Schnitt von Obstgehölzen ist ein fester Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung und dient der Gesunderhaltung sowie dem Ertrag der Pflanzen. Unterbleibt dieser regelmäßig über einen längeren Zeitraum, kann dies zu Verwilderung, Krankheitsanfälligkeit und Ertragseinbußen führen. Der Pächter ist daher verpflichtet, den Obstbaumschnitt nachzuholen und künftig regelmäßig durchzuführen. Bei Bedarf kann fachliche Unterstützung (durch unsere Fachberaterin im Verein) eingeholt werden.
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Gemüsebeete nicht bewirtschaftet
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Nicht bewirtschaftete Gemüsebeete widersprechen der kleingärtnerischen Nutzung gemäß Bundeskleingartengesetz. Der Anbau von Obst und Gemüse auf einem angemessenen Teil der Parzelle ist verpflichtend. Der Pächter ist daher angehalten, die Beete zeitnah wieder zu bewirtschaften und ihrer Funktion im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung zuzuführen. Bei Unsicherheiten zur Bepflanzung oder Planung kann der Vorstand beratend zur Seite stehen.
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Blühende und aussamende Spontanvegetation
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Blühende und bereits aussamende Spontanvegetation – wie z. B. Disteln, Brennnesseln oder andere Wildkräuter – sollte zeitnah entfernt werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung auf der eigenen sowie angrenzenden Parzellen zu verhindern. Die regelmäßige Pflege dieser Flächen ist Teil der kleingärtnerischen Pflichten und trägt zum ordentlichen Gesamtbild der Anlage bei.
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Flächige Verbreitung von Wurzelunkräutern (z.B. Giersch)
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Eine flächige Verbreitung von Wurzelunkräutern wie Giersch oder Quecke deutet auf eine unzureichende Pflege hin und kann langfristig die Nutzung der Parzelle stark beeinträchtigen. Der Pächter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Eindämmung und dauerhaften Entfernung dieser Unkräuter zu ergreifen. Eine sorgfältige Bodenpflege ist unerlässlich, um die kleingärtnerische Nutzung sicherzustellen und die Ausbreitung auf Nachbarparzellen zu verhindern.
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Überwuchs auf Nachbarparzellen, Wege, usw.
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Ein Überwuchs von Pflanzen auf Nachbarparzellen, Wege oder andere Gemeinschaftsflächen muss umgehend beseitigt werden. Dieser kann nicht nur das äußere Erscheinungsbild stören, sondern auch die Nutzung der benachbarten Parzellen beeinträchtigen. Der Pächter ist verantwortlich, darauf zu achten, dass Pflanzen keine störenden Auswüchse auf fremde Flächen entwickeln und diese regelmäßig zurückzuschneiden.
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Keine Erntetätigkeit, daher gehäuftes Fallobst
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Wenn keine regelmäßige Erntetätigkeit stattfindet, führt dies oft zu gehäuftem Fallobst, das Schädlinge anziehen und Krankheiten fördern kann. Der Pächter ist verpflichtet, das Fallobst zeitnah zu entfernen, um die Hygiene auf der Parzelle zu gewährleisten und Schäden an den Obstgehölzen zu vermeiden. Eine regelmäßige Ernte fördert zudem die Qualität der Pflanzen und entspricht der kleingärtnerischen Nutzung.
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Vermüllung durch herumliegenden Unrat (z.Bsp. Leere Plastiktöpfe, kaputte Frühbeete, Plastik, Mülltüten, usw.)
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Vermüllung durch herumliegenden Unrat wie leere Plastiktöpfe, kaputte Frühbeete, Plastikmüll oder Mülltüten muss unverzüglich beseitigt werden. Der Pächter ist verpflichtet, die Parzelle sauber und ordentlich zu halten, um die allgemeine Gartenordnung zu wahren und Umweltverschmutzung zu vermeiden. Das ordnungsgemäße Entsorgen von Abfällen trägt zu einem gepflegten Gesamtbild der Anlage bei und entspricht den Anforderungen der kleingärtnerischen Nutzung.
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Sind alle baulichen Anlagen genehmigt und entsprechen den Vorschriften?
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Gibt es unerlaubte bauliche Einrichtungen oder Erweiterungen (z.B. Pools, große Terrassen, zusätzliche Gebäude)?
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Unerlaubte bauliche Einrichtungen oder Erweiterungen wie Pools, große Terrassen oder zusätzliche Gebäude sind nicht gestattet, sofern sie nicht mit den geltenden Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes oder den Vereinsrichtlinien übereinstimmen. Der Pächter ist verpflichtet, solche baulichen Veränderungen entweder zu entfernen oder, falls eine Genehmigung erforderlich ist, diese beim Vorstand zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. Unzulässige Bauten können zu weiteren Maßnahmen führen und müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften gebracht werden.
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Ist die Parzelle optisch ansprechend und fügt sich harmonisch in das Gesamtbild der Anlage ein?
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Die Parzelle sollte optisch ansprechend gepflegt und harmonisch in das Gesamtbild der Anlage integriert sein. Eine ordnungsgemäße Gestaltung, die zu einer ansprechenden und gepflegten Atmosphäre beiträgt, ist nicht nur Teil der kleingärtnerischen Nutzung, sondern auch wichtig für das Zusammenleben in der Gartenanlage. Der Pächter ist aufgefordert, auf Sauberkeit, angemessene Bepflanzung und einen gepflegten Zustand zu achten, um das Gesamtbild der Anlage zu fördern.
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Gibt es Hinweise auf den Einsatz verbotener Pestizide oder Herbizide?
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Hinweise auf den Einsatz verbotener Pestizide oder Herbizide sind dringend zu vermeiden, da diese nicht nur gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, sondern auch die Umwelt und die Gesundheit der Pflanzen gefährden können. Der Pächter ist verpflichtet, nur zugelassene und umweltfreundliche Mittel zu verwenden. Bei Verdacht auf den Einsatz verbotener Substanzen ist eine Untersuchung erforderlich, und es müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Der Vorstand kann beratend zur richtigen Handhabung und Auswahl von Pflanzenschutzmitteln zur Seite stehen.
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Sichtbarer Befall von Schädlingen in Gehölzen (z. Bsp. Apfel-Gespinstmotten, Birnengitterrost, usw.)
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Ein sichtbarer Befall von Schädlingen in Gehölzen, wie beispielsweise Apfel-Gespinstmotten oder Birnengitterrost, erfordert eine sofortige Behandlung, um die Pflanzen vor weiteren Schäden zu schützen. Der Pächter ist verpflichtet, den Befall zu kontrollieren und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung einzuleiten. Dazu gehören sowohl biologische als auch zugelassene chemische Mittel, die den Schädlingen gezielt entgegenwirken. Der Vorstand kann bei der Auswahl von Maßnahmen oder zur fachlichen Beratung helfen.
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Verbotene Anpflanzungen auf der Parzelle (z. Muss bei möglichen Bsp. Nadelgehölze, Koniferen, Zierahorn, Schilf, Kirschlorbeer (Muss bei möglichen Pächterwechsel inkl. Wurzel entfernt werden)
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Verbotene Anpflanzungen wie Nadelgehölze, Koniferen, Zierahorn, Schilf oder Kirschlorbeer sind auf der Parzelle nicht gestattet, da sie den kleingärtnerischen Vorschriften widersprechen und die Gartenstruktur beeinträchtigen können. Sollte ein Pächterwechsel stattfinden, müssen diese Pflanzen inklusive ihrer Wurzeln entfernt werden, um die ordnungsgemäße Nutzung der Parzelle sicherzustellen. Der Pächter ist verpflichtet, solche Pflanzen zu entfernen und auf erlaubte, standortgerechte Bepflanzungen umzuschwenken.
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Verbotene Anpflanzungen vor der Parzelle (z. Bsp. Nadelgehölze, Koniferen, Zierahorn, Schilf usw.) Muss lt. Beschluss der MV vom 11.03.2023 sofort entfernt werden
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Verbotene Anpflanzungen vor der Parzelle, wie Nadelgehölze, Koniferen, Zierahorn, Schilf und ähnliche Pflanzen, müssen gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2023 sofort entfernt werden. Diese Pflanzen entsprechen nicht den kleingärtnerischen Richtlinien und dürfen die Parzelle oder das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigen. Der Pächter ist verpflichtet, die entsprechenden Pflanzen umgehend zu entfernen und gegebenenfalls durch zulässige Alternativen zu ersetzen.
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Pflegerückstände vorhanden? siehe Checkliste (oben)
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Pflegerückstände, wie sie in der Checkliste oben aufgeführt sind, müssen umgehend behoben werden. Diese Rückstände können z. B. vernachlässigte Schnittarbeiten, Unkrautbewirtschaftung oder das Zurücklassen von Abfällen umfassen. Der Pächter ist verpflichtet, diese Punkte zeitnah zu erledigen, um die Parzelle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und den Anforderungen der kleingärtnerischen Nutzung zu entsprechen. Bei Unsicherheiten zur Pflege oder den erforderlichen Maßnahmen kann der Vorstand unterstützen.
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Termin zur Nachbesserung und Nachkontrolle:
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Fotodokumentation
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Das Protokoll hat eine bindende Wirkung und dient als Grundlage für die vereinbarten Maßnahmen lt. KGO, Satzung des Vereins und Pachtvertrag zur Pflege und Instandhaltung des Gartens.
Als Vereinsvorstand sind wir rechtlich verpflichtet, regelmäßige Begehungen durchzuführen und festgestellte Mängel gemäß dem Bundeskleingartengesetz zu dokumentieren und anzuzeigen. Dies ist keine reine Willkür, sondern eine gesetzliche Vorgabe, die wir einhalten müssen, um die Gemeinnützigkeit unserer gesamten Anlage zu schützen. Uns als Vorstand liegt die Erhaltung der Gemeinnützigkeit sehr am Herzen, und das kann nur mit der aktiven Unterstützung aller Vereinsmitglieder gelingen.
Werden die festgestellten Mängel bis zur Nachbegehung nicht behoben, kann dies je nach Schwere des Verstoßes zu einer schriftlichen Abmahnung führen. Bei wiederholter oder schwerwiegender Missachtung der KGO und der Satzung des Verein bzw. der kleingärtnerischen Nutzungspflicht kann der Verein in letzter Konsequenz eine Kündigung des Pachtverhältnisses in die Wege leiten. Unser Ziel ist es jedoch, solche Schritte durch rechtzeitige Kommunikation und Kooperation zu vermeiden.
Für Rückfragen stehen wir euch gern zur Verfügung.
Euer Vereinsvorstand