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Die Vereinsleitung hat mindestens einmal jährlich eine Gartenbegehung durchzuführen. Dabei sind Verstöße gegen die Gartenordnung zu erfassen und dem Pächter schriftlich anzuzeigen. Ein Nichterfassen von Verstößen kann nicht als Duldung hingenommen werden. Den Weisungen des Vorstands und der Vereinsvertreter ist Folge zu leisten. Bei gartenbaulichen Themen betreffende Fragen ist die Fachberatung des Vereins weisungsberechtigt (siehe Gartenordnung, Kapitel 14.2).Für die Einhaltung der Gartenordnung ist der Pächter verantwortlich. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages. Sie wird mit der Vertragsunterzeichnung vom Pächter anerkannt und ist rechtsverbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Unterpachtvertrages. Der Unterpachtvertrag hat Vorrang vor der Gartenordnung (siehe Gartenordnung, Einleitung). Bei einer Beanstandung wurden vom Vorstand Maßnahmen und Fristen festgelegt. Diese Maßnahmen und Fristen gelten vorbehaltlich der Zustimmung des Generalpächters bzw. des Eigentümers und können jederzeit von diesen angepasst werden.

  • Gartennummer

  • Durchgeführt von

  • Durchgeführt am

Sträucher und Hecken

Ziergehölze: Ziersträucher dürfen in ihrem Wuchs nicht höher als 3,00 m sein. Die Gesamtbedeckungsfläche beschränkt sich auf ein Fünftel der gesamten Kleingartenfläche. Das Pflanzen von Laubgehölzen (Bäume) mit einer natürlichen Wuchshöhe über 3,00 m ist nicht gestattet. In der gesamten Gartenanlage mit ihren Parzellen und im Außenbereich sind Koniferen (Nadelgehölze) nicht gestattet. Zum Beispiel: Thuja, Scheinzypressen, Wachholderarten, Kieferarten u. w.. vorhandene der Gartenordnung nicht entsprechende Bestände sind bei Pächterwechsel zu entfernen (siehe Gartenordnung, Kapitel 1.2).

  • Höhe der Ziersträucher

  • Laubgehölze

  • Koniferen (Nadelgehölze)

  • Ziergehölze Bilder

  • Ziergehölze - Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Hecken

Hecken: Geschnittene Formhecken zwischen den einzelnen Parzellen sind nicht erlaubt. Vorhandene Strauchhecken sowohl innerhalb der Gartenanlagen als auch im Außenrandbereich der Anlagen dürfen nicht als Formhecken geschnitten werden. Bei Neupflanzung ist einer Strauchhecke der Vorzug zu geben. Bestehende Formhecken innerhalb der Anlage entlang der öffentlichen Wege dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten (siehe Gartenordnung, Kapitel 1.3).

  • Formhecken vorhanden?

  • Hecken Bilder

  • Hecken – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Baulichkeiten

Baulichkeiten: Nicht genehmigte Bauten, Abweichungen von den genehmigten Plänen bei der Bauausführung oder nicht genehmigte Veränderungen an bestehenden Baulichkeiten sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Eigentümer/Verpächter oder den Vereinsvorstand unverzüglich wieder zu entfernen bzw.Nicht genehmigte Bauten, Abweichungen von den genehmigten Plänen bei der Bauausführung oder nicht genehmigte Veränderungen an bestehenden Baulichkeiten sind nach schriftlicher Aufforderung durch den Eigentümer/Verpächter oder den Vereinsvorstand unverzüglich wieder zu entfernen bzw. zurückzubauen

  • Nicht genehmigte Bauten

  • Zustand Baulichleit

  • Baulichkeiten Allgemein Bilder

  • Baulichkeiten allgemein – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Laube

Laube Die Gartenlaube ist bezüglich des Typs, der Größe und des Standortes nur nach den planerischen Festsetzungen des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes der Stadt Stuttgart zulässig und anzeigepflichtig. An- und Umbauten der Laube sind nicht gestattet. Ein Ausbau der Laube zum Daueraufenthalt ist nicht gestattet (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.1).

  • Typ, Größe der Laube

  • An- und Umbauten

  • Laube-Bilder

  • Laube – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Energieversorgung, Wasser, Antennen

Energieversorgung Stromversorgung, Wasserentnahme und Abwasseranschluss in der Laube. sowie Stab- oder Parabolantennen sind nicht zulässig, ebenso Einrichtungen zur Nutzung von Windenergie. Photovoltaikanlagen (Solarzellen) in abgetönten Farben, sind bis zu einer Gesamtfläche von 2 m² möglich, sofern sie flach aufliegend auf dem Laubendach installiert sind. Das Aufstellen eines Heizofens, der mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben wird, ist untersagt. Eine mit Flaschengas betriebene Heizung, ein Gaskocher und eine Gaslampe sind unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zulässig. Weitere Energieversorgungsanlagen sind nicht gestattet (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.2).

  • Stab oder Parabolantennen

  • Einrichtungen zur Nutzung von<br>Windenergie

  • Photovoltaikanlagen (Größe,<br>Installation)

  • Heizofen für Fest- oder<br>Flüssigbrennstoffe

  • Weitere<br>Energieversorgungsanlagen

  • Energieversorgung Bilder

  • Energieversorgung – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Gerätekiste

Gerätekiste 1 (Anzahl) Gerätekiste ist erlaubt und muss der Laube räumlich zugeordnet sein. Maße bis zu: 200 x 90 x 120 cm (B x T x H) sind gestattet. Die Gerätekiste darf nicht mit einem Fundament im Boden verankert bzw. fest mit der Laube verbunden werden. In Farbe und Material sind sie der Gartenlaube anzupassen und unauffällig zu gestalten (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.4).

  • Anzahl Gerätekisten

  • Räumliche Zuordnung zur Laube

  • Größe der Gerätekiste

  • Montage der Gerätekiste

  • Gestaltung der Gerätekiste

  • Gerätekiste Bilder

  • Gerätekiste – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Pergola, Markise und Sichtschutzwand

Pergola, Markise und Sichtschutzwand Pergolen an der Laube sind bis maximal 6 m² oder einrollbare Markisen in angemessener Größe und gedeckter Farbe zulässig. Zu messen ist von der Laubenflucht ohne Dachüberstand bis Außenkante Pergola. Die Pergola ist der Laube räumlich direkt zuzuordnen und darf nicht höher als 2,40 m sein. Eine dauerhafte Überdachung ist nicht zulässig. 1 (Anzahl) Sichtschutzwand ist in den Maßen Höhe 180 cm, Breite 200 cm im Bereich des Sitzplatzes erlaubt. Sie ist zu begrünen (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.5)

  • Größe, Höhe der Pergola, Markise

  • Standort Pergola, Sichtschutzwand

  • Überdachung (dauerhaft?)

  • Größe Sichtschutzwand

  • Ausführung Sichtschutzwand<br>(begrünt?)

  • Pergola, Markise und Sichtschutzwand – Bilder

  • Pergola, Markise und Sichtschutzwand – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Stellplatten und Wegeeinfassung

Stellplatten und Wegeinfassungen Wege- und Beeteinfassungen sind innerhalb der Parzelle nur aus natürlichen Materialien erlaubt. Die Verwendung von Beton- und Kunststoffprodukten ist verboten (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.7).

  • Material der Wege- und<br>Beeteinfassungen

  • Stellplatten und Wegeinfassungen – Bilder

  • Stellplatten und Wegeinfassungen – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Grillstelle

Grillstelle Ein Gartengrill jeglicher Bauart ist bis zu einer Höhe von 1,20 m, einer Breite von 1,20 m und einer Tiefe von 0,80 m zulässig, Kamine oder andere Rauchabzugsvorrichtungen sind nicht erlaubt. Grillgeräte und Grillstellen müssen aus Sicherheitsgründen einen Abstand vom Wald von mindestens 30 m und 2 m von der Nachbarparzelle aufweisen (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.10).

  • Größe der Grillstelle

  • Standort der Grillstelle

  • Rauchabzugsvorrichtung<br>(vorhanden?)

  • Grillstelle – Bilder

  • Grillstelle – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Beete und Gewächshäuser

Frühbeet Ein Frühbeetkasten ist bis zu 6 m² und einer Höhe von 0,40 m erlaubt. (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.13).

  • Größe des Frühbeets

  • Frühbeet – Bilder

  • Frühbeet – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Hochbeete Das Errichten von Hochbeeten ist nur nach Genehmigung über den Vereinsvorstand durch den Generalpächter ertaubt. Der Verein leitet diesen an den Generalpächter weiter. Nach Abwägung der örtlichen Gegebenheiten kann die Erlaubnis erteilt werden. Bei der Ausführung ist auf ein ordentliches Aussehen und auf Sicherheit zu achten. Verunzierende Hochbeete sind nach Aufforderung vollständig zu entfernen. Der Grenzabstand zur Nachbarparzelle muss mindestens 1 m betragen (siehe Gartenordnung, Kapitel 4.14).

  • Hochbeete vorhanden

  • Ausführung Hochbeete

  • Grenzabstand der Hochbeete zur<br>Nachbarparzelle

  • Hochbeete – Bilder

  • Hochbeete – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

Tomatenschutz und Foliengewächshaus

Tomatenschutz und Foliengewächshaus Die vorrübergehende Errichtung einer Tomatenschutzvorrichtung (max. Anzahl 1) oder alternativ eines Foliengewächshaus (max. Anzahl 1) ist in der Zeit von Mai bis Oktober erlaubt. Tomatenschutzvorrichtung bzw. Foliengewächshaus müssen danach wieder vollständig abgebaut werden. Die Überdachte Fläche darf 6 m² nicht überschreiten. Die Höhe ist auf 2,00 m begrenzt. Der Grenzabstand zur Nachbarparzelle muss mindestens 1 m betragen. Eine Seitenwand der Tomatenschutzvorrichtung kann vollständig mit Folie geschlossen sein. Bei der Ausführung ist auf ein ordentliches Aussehen und auf Sicherheit zu achten. Die verwendete Kunststofffolie sollte UVstabilisiert und gewebeverstärkt sein. Die Baulichkeit darf nicht zweckentfremdet benutzt werden (vergleiche Gartenordnung, Kapitel 4.15 und Kapitel 4.16).

  • Anzahl an Schutzvorrichtungen

  • Größe der Schutzvorrichtung

  • Grenzabstand der<br>Schutzvorrichtung

  • Aufstellungszeitraum

  • Ausführung Schutzvorrichtung

  • Art der Nutzung zweckentfremdet?

  • Tomatenschutz und Foliengewächshaus – Bilder

  • Tomatenschutz und Foliengewächshaus – Erforderliche Maßnahmen, Fristen

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