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Einweisung

Hinweise

  • Der Bauherr setzt für die o.g. Baustelle einen Koordinator nach § 3 der Baustellenverordnung ein. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Koordinator eine Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeiten nach §§ 5,6 des Arbeitsschutzgesetzes vorzulegen.

  • <br>Der Bauherr setzt für die o.g. Baustelle einen Koordinator nach § 3 der Baustellenverordnung ein. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Koordinator eine Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeiten nach §§ 5,6 des Arbeitsschutzgesetzes vorzulegen.

  • Erforderliche Anweisungen des Koordinators für Sicherheit und zum Gesundheitsschutz werden in Abstimmung mit der Bauleitung erteilt und sind zu befolgen.


  • Der Bauherr setzt für die o.g. Baustelle einen Koordinator nach § 3 der Baustellenverordnung ein. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Koordinator eine Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeiten nach §§ 5,6 des Arbeitsschutzgesetzes vorzulegen.

Unternehmererklärung

  • Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er für die Sicherheit seiner Mitarbeiter, sowie für die Einhaltung der
    - gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften,
    - Pflichten aus der Baustellenordnung
    - Maßnahmen aus der GBA und
    - Maßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
    verantworlich ist.

    Dies gilt auch für die Einweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter.

  • Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er für die Sicherheit seiner Mitarbeiter, sowie für die Einhaltung der<br>- gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften,<br>- Pflichten aus der Baustellenordnung<br>- Maßnahmen aus der GBA und<br>- Maßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan<br>verantworlich ist.<br> <br>Dies gilt auch für die Einweisung und Überwachung der von ihm beauftragten Nachunternehmer und deren Mitarbeiter.

  • Leistungen werden nur mit dem Einverständnis des Bauherrn bzw. der Bauleitung weiter vergeben. Bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer wird der Abstimmungsspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 "Allgemeine Vorschriften" nachgekommen. Die Nachunternehmerlisten werden regelmäßig aktualisiert.

  • Leistungen werden nur mit dem Einverständnis des Bauherrn bzw. der Bauleitung weiter vergeben. Bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer wird der Abstimmungsspflicht entsprechend § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 "Allgemeine Vorschriften" nachgekommen. Die Nachunternehmerlisten werden regelmäßig aktualisiert.

  • Der Auftragnehmer oder sein Vertreter wird verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen das eingesetzte Personal über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz für die o.g. Baustelle zu unterweisen.

  • Der Auftragnehmer oder sein Vertreter wird verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen das eingesetzte Personal über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz für die o.g. Baustelle zu unterweisen.<br>

  • Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Baustellenordnung werden durch den Bauleiter vor Ort und / oder nach Absprache durch den oben genannten Koordinator erläutert.

  • Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Baustellenordnung werden durch den Bauleiter vor Ort und / oder nach Absprache durch den oben genannten Koordinator erläutert.

Unterschrift / Fotos

Unterschiften / Anlagen

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  • Firma / Verantwortlicher:

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