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TEIL I: Allgemeine Anforderungen

1 COC-Managementsystem

  • 1.1 Die Organisation muss ein COC-Managementsystem anwenden und pflegen, welches entsprechend der Größe und Komplexität<br>der Organisation geeignet ist, die laufende<br>Einhaltung der zutreffenden<br>Zertifizierungsanforderungen sicherzustellen.<br>Dazu gehören:<br>

1.1 COC-Managementsystem-Anforderungen

  • a) Ernennung einer zuständigen Person mit<br>Gesamtverantwortung und Aufsicht in Bezug<br>auf die Einhaltung der zutreffenden<br>Zertifizierungsanforderungen

  • b) Anwendung und Pflege stets aktueller<br>nachvollziehbarer Verfahren und<br>Arbeitsanweisungen, die den<br>Zertifizierungsanforderungen entsprechen<br>und auf den Geltungsbereich des Zertifikates<br>zutreffen

  • Festlegung der jeweils zuständigen Personen<br>für die Umsetzung jedes Verfahrens

  • Fortbildung des Personals in Bezug zur<br>aktuellen Version der Organisationsverfahren,<br>um die korrekte Umsetzung des COC-Managementsystems sicherzustellen

  • e) Unterhaltung vollständiger und stets aktueller<br>Aufzeichnungen, welche für die<br>Übereinstimmung der Organisation mit allen<br>anwendbaren Zertifizierungsanforderungen<br>relevant sind. Diese müssen für mindestens<br>fünf (5) Jahre archiviert werden. Die<br>Organisation muss mindestens die folgenden<br>Dokumente aufbewahren, um die Einhaltung<br>dieses Standards zu gewährleisten:<br>Verfahren, Produktgruppenliste, Training,<br>Einkauf- und Verkaufsdokumente,<br>Aufzeichnungen zur Mengenüberwachung,<br>Jahresmengen-zusammenstellung,<br>Trademarkfreigaben, Aufzeichnungen über<br>Lieferanten, Beschwerden, Outsourcing,<br>Überwachung von nicht-konformen<br>Produkten, Verifizierungsprogramm für<br>wiedergewonnenes Material und Sorgfaltspflichtsprogramm für FSC Controlled Wood-Materialien

  • 1.2 Die Organisation muss das in Teil IV<br>angegebene Zulassungskriterium anwenden, um<br>ihre Zulassung für Einzel-, Multi-Site- oder<br>Gruppen-COC-Zertifizierung zu bestimmen

  • 1.3 Die Organisation muss sich zu den Werten<br>des FSC, wie in FSC-POL-01-004 Richtlinie zur<br>Assoziierung von Organisationen mit dem FSC<br>beschrieben, bekennen.

  • 1.4 Die Organisation muss sich zu<br>Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (OHAS)<br>bekennen. Mindestens jedoch hat die Organisation einen OHAS-Beauftragten, festgelegte Verfahren<br>entsprechend der Größe und Komplexität der<br>Organisation und führt Fortbildungen für das<br>Personal in Bezug auf OHAS durch. (HINWEIS: Andere Zertifizierungen oder gesetzliche Vorschriften in Bezug auf OHAS, die<br>die in Paragraph 1.4 genannten Elemente<br>abdecken, können als Beleg für die Einhaltung<br>dieser Anforderung herangezogen werden (d.h. die Übereinstimmung der Organisation mit Paragraph 1.4 darf ersatzweise angenommen werden).

  • 1.5 Die Organisation soll eine<br>Grundsatzerklärung oder mehrere Erklärungen<br>verabschieden1 und umsetzen, die die FSCKernarbeitsnormen umfassen. Die<br>Grundsatzerklärung(en) soll(en) den Stakeholdern<br>(d. h. den betroffenen und interessierten<br>Interessengruppen) und der Zertifizierungsstelle<br>der Organisation zugänglich gemacht werden.

  • 1.6 Die Organisation muss sich selbst<br>beurteilen (Selbstbeurteilung), dies stets<br>aktualisieren und beschreiben, wie die<br>Organisation die FSC-Kernarbeitsnormen auf ihre<br>Tätigkeiten anwendet. Diese Selbstbeurteilung<br>muss der Zertifizierungsstelle der Organisation<br>vorgelegt werden.

  • 1.7 Die Organisation stellt sicher, dass<br>eingegangene Beschwerden in Bezug auf die<br>Einhaltung der zutreffenden Regeln des<br>Geltungsbereichs des COC-Zertifikates der Organisation in angemessenem Umfang beachtet werden. Dazu zählen unter anderem:

1.7 Anforderungen an Umgang mit Beschwerden

  • a) Bestätigung des Empfangs der Beschwerde<br>innerhalb von zwei (2) Wochen nach Empfang

  • b) Untersuchung der Beschwerde und<br>Feststellung von möglichen Aktivitäten in<br>Bezug auf die Beschwerde innerhalb von drei<br>(3) Monaten. Wenn mehr Zeit nötig ist, um die<br>Untersuchung durchzuführen, muss dies dem<br>Beschwerdeführer und der zuständigen<br>Zertifizierungsstelle bekanntgegeben werden.

  • c) Durchführung von angemessenen Aktivitäten<br>in Bezug auf die Beschwerde und auf jegliche<br>Mängel, die in den Prozessen gefunden<br>wurden und die die Einhaltung der<br>Zertifizierungsanforderungen beeinträchtigen

  • d) Benachrichtigung des Beschwerdeführers<br>sowie der zuständigen Zertifizierungsstelle,<br>wenn die Beschwerde als erfolgreich<br>bearbeitet und damit als erledigt angesehen<br>werden kann.

  • 1.8 Die Organisation muss Verfahren<br>anwenden, welche sicherstellen, dass jegliche<br>nicht-konforme Produkte identifiziert und<br>kontrolliert werden, um zu verhindern, dass ein<br>unbeabsichtigter Verkauf und unbeabsichtigte<br>Auslieferung von Produkten mit FSC-Aussage<br>stattfinden. Im Falle, dass nicht-konforme Produkte<br>entdeckt werden, nachdem sie ausgeliefert<br>wurden, muss die Organisation Folgendes<br>unternehmen:

1.8 Anforderungen Nicht-konforme Produkte

  • a) die Zertifizierungsstelle und alle betroffenen<br>Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach<br>der Feststellung, dass ein Produkt nichtkonform ist, benachrichtigen und<br>Aufzeichnungen zu dieser Benachrichtigung<br>aufbewahren

  • b) Gründe, die zum Vorkommen nicht-konformer<br>Ware geführt haben, analysieren und<br>Maßnahmen ergreifen, um ein erneutes<br>Vorkommen zu unterbinden

  • c) mit der Zertifizierungsstelle kooperieren, damit<br>diese bestätigen kann, dass angemessene<br>Maßnahmen getroffen wurden, um eine NichtKonformität zu korrigieren.

  • 1.9 Die Organisation muss die<br>Transaktionsverifizierung ermöglichen, die von<br>ihrer Zertifizierungsstelle und von Accreditation Services International (ASI) durchgeführt wird,<br>indem sie Belege von FSC-Transaktionsdaten, in<br>der von der Zertifizierungsstelle verlangten Form<br>zur Verfügung stellt. (HINWEIS: Preisinformationen gehören nicht zum Umfang der Offenlegung von Transaktionsverifizierungsdaten)

  • 1.10 Die Organisation soll Faserprüfungen, die von<br>ihrer Zertifizierungsstelle und ASI durchgeführt<br>werden, unterstützen, indem sie auf Anfrage<br>Proben und Muster von Materialien und Produkten<br>sowie Informationen über die<br>Artenzusammensetzung zur Verifizierung zur<br>Verfügung stellt.

  • 1.11 Die Organisation kann die Einhaltung anderer<br>Zertifizierungssysteme als Nachweis der<br>Konformität mit Abschnitt 7 "FSCKernarbeitsnormen" nachweisen. (HINWEIS: FSC International wird die Vereinbarkeit dieser Systeme mit den FSC-Kernarbeitsnormen und das Ausmaß ihrer Überschneidung mit den Anforderungen in Abschnitt 7 überprüfen.

2 Materialbeschaffung

  • 2.1 Die Organisation unterhält stets aktuelle<br>Aufzeichnungen zu Lieferanten, die für FSCProduktgruppen eingesetzte Materialien liefern, einschließlich Namen, Zertifikatscode (wenn zutreffend) und gelieferte Materialien.

  • 2.2 Die Organisation muss regelmäßig die<br>Gültigkeit und den Zertifikatsumfang in Bezug auf<br>die Produktgruppen der Zertifikate ihrer aktiven<br>FSC-zertifizierten Lieferanten mit Hilfe der FSCZertifikatsdatenbank (info.fsc.org) prüfen, damit sie<br>sich über jegliche Veränderungen, die<br>Verfügbarkeit und Echtheit der gelieferten<br>Produkte betreffen, vergewissert. (HINWEIS: Andere FSC-Plattformen, die mit der<br>FSC-Zertifikatsdatenbank synchronisiert sind (z.B.<br>das FSC-Trademarkportal), können die<br>Organisation durch automatisierte Meldungen an<br>die Organisation im Fall der Änderungen des<br>Geltungsbereiches von Lieferantenzertifikaten<br>unterstützen, diese Anforderungen zu erfüllen.)

  • 2.3 Die Organisation muss die Verkaufs- und<br>Lieferdokumente der Lieferanten prüfen, um<br>sicherzustellen, dass:

2.3 Anforderungen Dokumente

  • a) der Materialtyp und die Menge des gelieferten Materials mit den Lieferdokumenten übereinstimmen

  • b) die FSC-Aussage angegeben ist

  • c) die FSC-Produktketten- oder FSC Controlled<br>Wood-Code des Lieferanten zu für Material,<br>welches mit FSC-Aussagen geliefert wird, ist<br>angegeben.

  • 2.4 Die Organisation stellt sicher, dass nur<br>geeigneter Wareneingang und die korrekten<br>Materialkategorien in FSC-Produktgruppen, wie in<br>Tabelle B festgelegt, verwendet werden.

  • 2.5 Organisationen, die nicht-FSC-zertifiziertes<br>Recyclingmaterial für eine Verwendung in einer<br>FSC-Produktgruppe beschaffen, müssen die<br>Anforderungen nach FSC-STD-40-007 einhalten

  • 2.6 Organisationen, die nicht-FSC-zertifiziertes<br>Frischmaterial für den Einsatz in einer FSCProduktgruppe beschaffen, müssen die<br>Anforderungen nach FSC-STD-40-005 einhalten.

  • 2.7 Organisationen, die Material im Rahmen<br>von Erst- oder Weiterverarbeitung in der eigenen<br>Produktionsstätte wiedergewinnen, dürfen diesem<br>Material die gleiche oder eine geringer wertige<br>Materialkategorie zuweisen, die der<br>Materialeingang hatte, aus dem sie hervorgegangen sind. Material, welches aus der<br>Weiterverarbeitung stammt, kann von der<br>Organisation als Pre-Consumer-Recyclingmaterial<br>klassifiziert werden, außer Materialien, die beim<br>Herstellungsprozess selbst als Abfall anfallen, aber durch Integration im gleichen Herstellungsprozess, der sie produziert hat, wiederverwendet werden<br>können.

  • 2.8 Organisationen dürfen Material als geeigneten Wareneingang klassifizieren, welches sich zum<br>Zeitpunkt des Hauptaudits durch die<br>Zertifizierungsstelle auf Lager befindet, und<br>Material, welches zwischen dem Hauptaudit und<br>der Ausstellung des FSC-Produktkettenzertifikates<br>empfangen wurde. Dies gilt nur, wenn die<br>Organisation gegenüber der Zertifizierungsstelle<br>belegen kann, dass das Material die Kriterien für<br>die Beschaffung von FSC-Material erfüllt.

3 Materialhandhabung

  • 3.1 Wenn das Risiko besteht, dass nicht<br>geeigneter Wareneingang in FSC-Produktgruppen<br>verwendet wird, muss die Organisation eine der<br>folgenden Trennungsmethoden umsetzen:

3.1 Anforderungen Materialhandhabung

  • a) körperliche Trennung des Materials

  • b) zeitliche Trennung des Materials

  • c) Kennzeichnung von Material.

4 Aufzeichnungen zu FSC-Material und Produkten

  • 4.1 Die Organisation legt für eine<br>Produktgruppe oder einen Arbeitsauftrag die<br>Haupt-Verarbeitungsschritte fest, bei denen eine Veränderung des Materialvolumens oder -<br>gewichtes stattfindet, und leitet den/die<br>verwendete/n Umrechnungsfaktor/en bei den<br>einzelnen Verarbeitungsschritten her. Falls nicht<br>durchführbar kann von der Organisation ein<br>Umrechnungsfaktor für alle Verarbeitungsschritte<br>festgelegt werden. Die Organisation muss eine<br>nachvollziehbare Methode zur Herleitung des/der<br>Umrechnungsfaktors/en haben und stellt sicher,<br>dass der/die Umrechnungsfaktor/en stets aktuell<br>sind. (HINWEIS: Organisationen, die kundenindividuelle<br>Produkte herstellen, sind nicht verpflichtet,<br>Umrechnungsfaktoren vor der Fertigung<br>festzulegen. Sie müssen jedoch<br>Produktionsaufzeichnungen führen, welche die<br>Berechnung der Umrechnungsfaktoren<br>ermöglichen.)

  • 4.2 Die Organisation unterhält stets aktuelle<br>Aufzeichnungen (z.B. Tabellen,<br>Produktionsplanungs-, Warenwirtschafts-systeme) zur Mengenüberwachung zu Materialien und<br>Produkten, die unter den Geltungsbereich des<br>FSC-Zertifikates fallen. Die Aufzeichnungen<br>enthalten:

4.2 Anforderungen Aufzeichnungen

  • a) Wareneingang: Nummern der<br>Verkaufsdokumente der Lieferanten, Datum,<br>Mengen und Materialkategorien mit der<br>dazugehörigen Prozent- oder<br>Mengenbilanzierungsaussage

  • b) Warenausgang: VerkaufsdokumentenNummer, Datum, Produktbeschreibung,<br>Mengen, FSC-Aussage und der zutreffende<br>Zeitraum zur FSC-Aussage oder dem<br>zutreffenden Arbeitsauftrag

  • c) Herleitung der FSC-Prozentaussage und<br>FSC-Mengenkonten.

  • 4.3 Organisationen, die nach FSC sowie nach<br>anderen Waldzertifizierungssystemen zertifiziert<br>sind, und die Material mit Aussagen von beiden<br>Systemen erhalten, müssen ihrer<br>Zertifizierungsstelle Zugang zu den<br>Materialmengenaufzeichnungen zu beiden System geben, um zu prüfen, dass die Mengen nicht zweckwidrig doppelt verbucht werden. (HINWEIS: Dies kann erreicht werden, in dem für<br>diese Materialien eine einzige<br>Mengendokumentation erstellt wird, anhand derer<br>eindeutig die Mengen und die jeweiligen Zertifizierungsaussagen von Materialien und<br>Produkten identifiziert werden, welche auf die<br>jeweiligen Warenausgänge angewendet werden.<br>Wenn dies nicht möglich ist, sollte die Organisation<br>es der Zertifizierungsstelle ermöglichen, diese<br>Anforderung auf anderen Wegen zu überprüfen.)

  • 4.4 Für den Zeitraum nach dem vorherigen<br>Berichtszeitraum fertigt die Organisation<br>Jahresmengenzusammenstellungen (in den durch<br>die Organisation üblicherweise verwendeten<br>Maßeinheiten) an, die belegen, dass die Menge an<br>Warenausgang mit FSC-Aussage der<br>entsprechende Menge an Wareneingang, dem<br>Lagerbestand, den zugehörigen Prozent- und<br>Mengenbilanzierungsaussagen sowie dem/n<br>Umrechnungsfaktor/en nach Produktgruppen<br>entspricht. (HINWEIS: Organisationen, die kundenindividuelle Produkte herstellen (z. B. das Holzhandwerk, Auftragnehmer im Baugewerbe, Bauunternehmen) können die jährlichen FSC Jahresmengenzusammenstellungen als Überblick<br>über die Aufträge oder Bauprojekte statt nach<br>Produktgruppen vorlegen.)

5 Verkauf

  • 5.1 Die Organisation stellt sicher, dass alle<br>Verkaufsdokumente (gedruckt oder digital),<br>ausgestellt für Produkte, die mit FSC-Aussage<br>verkauft wurden, die folgenden Informationen<br>enthalten:

5.1 Anforderungen Verkauf

  • a) Name und Adressdaten der Organisation

  • b) Informationen, die den Kunden beschreiben,<br>wie Name und Adresse des Kunden (außer<br>bei Verkauf an Endkunden)

  • c) Datum der Dokumenterstellung

  • d) Beschreibung des Produktes

  • e) Menge der verkauften Produkte

  • f) bei FSC-zertifizierten Produkten und/oder<br>FSC Controlled Wood-Produkten den<br>Zertifikatscode der Organisation und/oder den<br>FSC Controlled Wood-Code

  • g) klare Angaben der FSC-Aussagen für jede<br>Produktposition oder für die Gesamtheit der<br>Produkte. (Siehe Tabelle C im Standard)

  • 5.2 Im Falle der Lieferung von FSCgekennzeichneten Fertigprodukten am Ende der Lieferkette (z.B. Einzelhändler, Verlag), darf die<br>Organisation auf die Prozent- oder<br>Mengenbilanzierungsaussage auf<br>Verkaufsdokumenten verzichten (z.B. die<br>Verwendung von nur „FSC Mix“ anstatt „FSC Mix<br>70%“ oder „FSC Mix Credit“). In diesem Falle ist es<br>jedoch den in der Lieferkette nachfolgenden<br>Organisationen nicht mehr erlaubt, für diese<br>Produkte eine Prozent- oder<br>Mengenbilanzierungsaussage zu verwenden oder<br>diese wiedereinzusetzen.

  • 5.3 Wenn die Organisation Verkaufsdokumente<br>(oder Kopien davon) ausstellt und diese einer<br>Lieferung nicht beigefügt werden, aber diese<br>Dokumente für den Kunden wichtig sind, um die<br>Produkte als FSC-zertifiziert zu bestimmen, dann<br>müssen die betreffenden Lieferdokumente die<br>gleichen Informationen entsprechend des<br>Paragraphen 5.1 und Informationen enthalten, die die Beziehung zwischen Verkaufs- und Lieferdokumenten ausreichend belegen.

  • 5.4 Die Organisation stellt sicher, dass<br>Produkte, die mit einer FSC 100%, einer FSC Mixoder einer FSC Recycled-Aussage verkauft<br>werden, keine Kennzeichen eines anderen<br>Waldzertifizierungssystems tragen. (HINWEIS: FSC-zertifizierte Produkte können<br>gleichzeitig eine FSC-Aussage und eine Aussage<br>nach einem anderen Waldzertifizierungssystem auf Verkaufs- und Lieferdokumenten haben, sogar<br>dann, wenn das Produkt FSC-gekennzeichnet ist.)

  • 5.5 Bei Produkten, die ausschließlich aus<br>Wareneingangsmaterial von Kleinwaldbetrieben<br>oder Dorfwaldbetrieben stammen, darf die<br>Organisation diese Produkte durch eine der FSCAussage beigefügten Aussage in<br>Verkaufsdokumenten kenntlich machen: “From<br>small or community forest producers”. Diese<br>Aussage kann entlang der Lieferkette durch<br>Zertifikatsinhaber weitergegeben werden.

  • 5.6 Die Organisation darf Produkte mit einer<br>‘FSC Controlled Wood’-Aussage auf Verkaufs- und<br>Lieferdokumenten nur dann verkaufen, wenn es<br>sich um Rohmaterial oder Halbfertigprodukte<br>handelt und der Kunde FSC-zertifiziert ist.

  • 5.7 Wenn die Organisation nicht in der Lage ist,<br>die FSC-Aussage und/oder den Zertifikatscode in<br>Verkaufs- oder Lieferdokumenten (oder beiden<br>Dokumentarten) auszuweisen, dann müssen die<br>erforderlichen Informationen über zusätzliche<br>Unterlagen (z.B. Zusatzblätter) dem Kunden zur<br>Verfügung gestellt werden. In diesem Fall muss die Organisation eine Genehmigung seitens der<br>Zertifizierungsstelle einholen, um ergänzende<br>Unterlagen nachfolgenden Kriterien auszustellen:

5.7 Anforderungen an Nichtausweisen FSC-Aussage

  • a) Es müssen eindeutige Informationen, die die<br>zusätzliche Dokumentation mit den Verkaufsoder Lieferdokumenten verknüpft, vorliegen.

  • b) Es gibt kein Risiko, dass der Kunde in der<br>zusätzlichen Dokumentation FSC-zertifizierte<br>und nicht-zertifizierte Produkte verwechselt.

  • c) In den Fällen, in denen Verkaufsdokumente<br>verschiedene Produkte mit unterschiedlicher<br>FSC-Aussage enthalten, muss für jedes<br>Produkt ein Querverweis zur betreffenden FSC-Aussage in den zusätzlichen Unterlagen ausgewiesen sein

  • 5.8 Organisationen, die kundenindividuell<br>hergestellte Produkte liefern (z. B. das<br>Holzhandwerk, Auftragnehmer im Baugewerbe,<br>Bauunternehmen), die keine FSC-zertifizierten<br>Produkte in Verkaufsdokumenten an ihre Kunden<br>entsprechend des Paragraphen 5.1 aufführen ,<br>dürfen zusätzliche Unterlagen zu den<br>Verkaufsdokumenten in Bezug auf Bauvorhaben<br>oder andere damit verwandte Dienstleistungen<br>ausstellen. Die zusätzlichen Unterlagen müssen<br>Folgendes beinhalten:

5.8 Anforderungen zusätzliche Unterlagen

  • a) eine Information, die die Beziehung zwischen<br>der/den Rechnung/en zur Dienstleistung und<br>den zusätzlichen Dokumenten herstellt

  • b) eine Liste der FSC-zertifizierten Komponenten mit den dazugehörigen Mengen und FSCAussagen

  • c) der Zertifikatscode der Organisation.

  • 5.9 Die Organisation darf die FSC-Aussage wie<br>in Abbildung A dargestellt herabstufen. Das FSCLabel muss der FSC-Aussage entsprechen,<br>welche auf den Verkaufsdokumenten ausgewiesen wird, es sei denn, es handelt sich um<br>Einzelhandelsunternehmen, welche fertige und<br>FSC-gekennzeichnete Produkte an<br>Endverbraucher vertreiben. (HINWEIS: Produkte, die zu 100% aus Recyclingmaterialien bestehen, können nur als FSC Recycled deklariert werden)

6 Einhaltung von Gesetzen zur Sicherung der Legalität von Holz

  • 6.1 Die Organisation stellt sicher, dass die<br>FSC-zertifizierten Produkte und Controlled WoodProdukte oder Holzprodukte allen zutreffenden Gesetzen zur Legalität von Holz entsprechen. Mindestens jedoch hat die Organisation:

6.1 Anforderungen Gesetzeseinhaltung

  • a) Verfahren zur Verfügung zu haben, die<br>sicherstellen, dass beim Import und/oder<br>Export und Vermarktung von FSCzertifizierten Produkten und Controlled WoodProdukte die zutreffenden Handels- und<br>Zollgesetze eingehalten werden

  • b) auf Anfrage die zeitnahe Sammlung und<br>Zurverfügungstellung von Informationen in<br>Bezug auf Holzart (Handelsname und<br>wissenschaftlicher Name) und Land der<br>Holzernte (oder detailliertere Informationen<br>zur Herkunft, wenn durch die Gesetzgebung<br>gefordert) sicherzustellen, um diese direkten<br>Kunden und/oder in der Lieferkette<br>nachgelagerten Organisationen<br>bereitzustellen, die diese Informationen für die<br>Einhaltung der Holzlegalitätsgesetzgebung<br>benötigen. Die Form und Häufigkeit der<br>Information kann zwischen der Organisation<br>und dem Ersucher vereinbart werden, in<br>derart, dass die Information zutreffend und<br>korrekt dem gelieferten Material als FSCzertifiziert oder als FSC Controlled Wood<br>zugeordnet werden kann. (HINWEIS: Angaben zu den subnationalen<br>Regionen oder den Erntekonzessionen sind<br>erforderlich, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Erntekonzessionen<br>in einem Land oder einer subnationalen Region<br>variiert. Jede Vereinbarung, die das Recht auf<br>Holzeinschlag in einem bestimmten Gebiet<br>einräumt, gilt als Erntekonzession. Wenn die Organisation die ersuchte<br>Information zu Art und Herkunftsland nicht hat,<br>dann muss sie das Ersuchen an die vorgelagerten<br>Lieferanten weiterleiten, bis die Information<br>verfügbar ist.

  • c) den Nachweis der Einhaltung der<br>einschlägigen Handels- und Zollgesetze<br>erbringen

  • d) sicherzustellen, dass FSC-zertifizierte<br>Produkten, die Pre-Consumer-Recyclingholz<br>(außer Recyclingpapier) enthalten und die an<br>Unternehmen in Ländern verkauft werden, in<br>denen es Holzlegalitätsgesetzgebungen gibt,<br>entweder:

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  • i) nur Pre-Consumer-Recyclingholz<br>enthalten, welches den Anforderungen für<br>FSC Controlled Wood nach FSC-STD-40-<br>005 entspricht oder

  • ii) die Kunden informiert werden, dass PreConsumer-Recyclingholz im Produkt<br>enthalten ist, und die Organisation hilft den<br>Kunden dabei, die Sorgfaltspflichten<br>entsprechend der<br>Holzlegalitätsgesetzgebung einzuhalten.

7 FSC-Kernarbeitsnormen

  • 7.1 Bei der Anwendung der FSCKernarbeitsnormen muss die Organisation die<br>durch nationales Recht festgelegten Rechte und<br>Pflichten angemessen berücksichtigen und<br>gleichzeitig die Ziele dieser Anforderungen erfüllen.

  • 7.2 Die Organisation setzt keine Kinderarbeit<br>ein

7.2 Unterpunkte

  • 7.2.1 Die Organisation beschäftigt keine<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter 15<br>Jahren oder unter dem in nationalen oder<br>lokalen Gesetzen oder Vorschriften<br>festgelegten Mindestalter, je nachdem, welches<br>Alter höher ist, außer wie in 7.2.2 angegeben

  • 7.2.2 In Ländern, in denen die nationalen<br>Gesetze oder Vorschriften die Beschäftigung<br>von Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren für<br>leichte Arbeiten zulassen, soll eine solche<br>Beschäftigung weder mit der Schulausbildung<br>kollidieren noch schädlich für die Gesundheit<br>oder Entwicklung der Kinder sein.<br>Insbesondere dort, wo Kinder der Schulpflicht<br>unterliegen, arbeiten sie nur außerhalb der<br>Schulzeit während der normalen<br>Tagesarbeitszeit.

  • 7.2.3 Keine Person unter 18 Jahren wird mit<br>gefährlichen oder schweren Arbeiten<br>beschäftigt, es sei denn, es handelt sich um<br>eine Ausbildung im Rahmen der genehmigten<br>nationalen Gesetze und Vorschriften.

  • 7.2.4 Die Organisation verbietet die<br>schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

  • 7.3 Die Organisation beseitigt alle Formen von<br>Zwangs- und Pflichtarbeit.

7.3 Unterpunkte

  • 7.3.1 Arbeitsverhältnisse sind freiwillig<br>und basieren auf gegenseitigem<br>Einverständnis, ohne Androhung einer Strafe.

  • 7.3.2 Es gibt keine Hinweise auf<br>Praktiken, die auf Zwangs- oder Pflichtarbeit<br>hindeuten, einschließlich, aber nicht beschränkt<br>auf die folgenden:<br> • körperliche und sexuelle Gewalt<br> • Schuldknechtschaft<br>• Vorenthaltung von Löhnen/einschließlich<br>der Zahlung von Arbeitsgebühren und oder<br>der Zahlung einer Kaution zur Aufnahme<br>einer Beschäftigung<br>• Einschränkung der Mobilität/ Beweglichkeit<br>• Einbehaltung von Reisepass und<br>Ausweispapieren<br>• Androhung von Denunziation bei den<br>Behörden.

  • 7.4 Die Organisation muss sicherstellen, dass<br>es keine Diskriminierung bei Beschäftigung und<br>Beruf gibt. (7.4.1 Beschäftigungs- und<br>Berufspraktiken sind nicht diskriminierend.)

  • 7.5 Die Organisation respektiert die<br>Vereinigungsfreiheit und das effektive Recht auf<br>Kollektivverhandlungen.

7.5 Unterpunkte

  • 7.5.1 Die Arbeitnehmer können<br>Organisationen der Arbeitnehmer und<br>Arbeitnehmerinnen ihrer eigenen Wahl gründen oder ihnen beitreten.

  • 7.5.2 Die Organisation respektiert die<br>volle Freiheit der Organisationen der<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ihre<br>Satzungen und Regeln aufzustellen.

  • 7.5.3 Die Organisation respektiert das<br>Recht der Arbeitnehmer und<br>Arbeitnehmerinnen, sich an rechtmäßigen<br>Aktivitäten im Zusammenhang mit der<br>Gründung einer Organisationen der<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dem<br>Beitritt zu einer solchen oder der Unterstützung<br>einer solchen zu beteiligen oder dies zu<br>unterlassen, und wird Arbeitnehmer und<br>Arbeitnehmerinnen für die Ausübung dieser<br>Rechte nicht diskriminieren oder bestrafen

  • 7.5.4 Die Organisation verhandelt mit<br>rechtmäßig gegründeten Organisationen der<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und/oder<br>ordnungsgemäß gewählten Vertretern nach<br>Treu und Glauben und bemüht sich nach<br>besten Kräften, einen Tarifvertrag<br>abzuschließen.

  • 7.5.5 Kollektivvereinbarungen werden<br>umgesetzt, wo sie existieren.

TEIL II: Überwachung von FSC-Aussagen

8 Festlegung von Produktgruppen für die Kontrolle von FSC-Aussagen

  • 8.1 Die Organisation muss Produktgruppen<br>zum Zwecke der Überwachung von FSC-Aussagen und der FSC-Kennzeichnung herleiten.<br>Produktgruppen müssen für ein oder mehrere<br>Warenausgangsprodukte gebildet werden,<br>welche:

8.1 Anforderungen an Produktgruppen

  • a) unter die gleiche Produkttypenkategorie nach<br>FSC-STD-40-004a fallen

  • b) nach dem gleichen FSC-Mengenüberwachungssystem kontrolliert<br>werden.

  • 8.2 Für die Festlegung von Produktgruppen nach<br>dem Prozent- und/oder Mengenbilanzierungssystem gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

8.2 Bedingungen Produktgruppen

  • a) für alle Produkte muss derselbe<br>Umrechnungsfaktor gelten. Falls nicht, dürfen<br>sie noch unter derselben Produktgruppe<br>zusammengefasst werden, aber die<br>anwendbaren Umrechnungsfaktoren für die<br>Berechnung der Menge an<br>Ausgangsprodukten müssen auf die jeweils<br>entsprechenden Produkte angewendet<br>werden, um die Menge zu berechnen, die mit<br>FSC-Prozent oder FSCMengenbilanzierungs-Aussage verkauft werden können.

  • b) alle Erzeugnisse müssen aus demselben<br>Eingangsmaterial (z. B. Kiefernholz) oder der<br>gleichen Kombination von Eingangsmaterial<br>bestehen (z. B. eine Produktgruppe<br>bestehend aus furnierten Spanplatten, wobei<br>alle Erzeugnisse aus einer Kombination von<br>Spanplatte und Furnier äquivalenter<br>Holzarten bestehen). (HINWEIS: Doch ist es zulässig, ein<br>Wareneingangsmaterial und/oder eine Holzart<br>durch ein jeweils anderes und/oder eine andere Holzart auszutauschen, wenn sichergestellt ist,<br>dass dieses Material oder diese Holzart<br>gleichwertig sind. Material-, Produktgröße- oder<br>Formenveränderungen sind innerhalb einer<br>Produktgruppe akzeptiert. Unterschiedliche Arten<br>von Zellstoff werden als gleichwertiges<br>Wareneingangsmaterial angesehen. Frische und<br>wiedergewonnene Faser gelten nicht als<br>gleichwertiges Wareneingangsmaterial. Bei Produkten, die aus beiden<br>Materialien hergestellt werden (gemischte<br>Fasern), können Frischholz- und<br>wiedergewonnene Fasern auf demselben<br>Mengenkonto kombiniert werden. Bei Produkten,<br>die zu 100 % aus wiedergewonnenen Fasern<br>bestehen, werden die FSC-Kennzeichnungsrechte<br>jedoch nur von den wiedergewonnenen<br>Eingangsmaterialien abgezogen. Dasselbe gilt für<br>Produkte aus 100 % Frischfaser, bei denen die<br>Kennzeichnungsrechte nur über frischen<br>Eingangsmaterialien begründet werden dürfen.

  • 8.3 Die Organisation unterhält eine stets<br>aktuelle Liste von Produktgruppen und vermerkt<br>für alle Folgendes:

8.3 Vermerke von Produktgruppen

  • a) den Produkttyp (oder -typen) entsprechend<br>FSC-Produktklassifizierung (FSC-STD-40-<br>004a)<br>

  • b) die verwendbaren FSC-Aussagen für die<br>Warenausgänge. Die Organisation darf auch<br>Produkte, die zulässig für die Kennzeichnung<br>mit dem FSC-Klein- und DorfwaldProduktkennzeichen, ausweisen, wenn die<br>Organisation möchte, dass diese<br>Informationen in der FSC-ZertifikatDatenbank öffentlich zugänglich sind

  • c) die Holzarten (einschließlich des<br>wissenschaftlichen Namens sowie des<br>Handelsnamens), dann wenn die Information<br>zur Holzart Teil der Produkteigenschaften ist.

9 Transfersystem

  • 9.1 Die Organisation muss Zeiträume zur<br>Produktkennzeichnung oder Arbeitsaufträge für<br>jede Produktgruppe festlegen, für die eine einzelne<br>FSC-Aussage gemacht werden muss.

  • 9.2 Für Zeiträume zur Produktkennzeichnung<br>oder für Arbeitsaufträge, bei denen der<br>Wareneingang aus einer einzigen<br>Materialkategorie mit identischer FSC-Aussage<br>besteht, muss die Organisation diese<br>entsprechende FSC-Aussage für den<br>Warenausgang festlegen.

  • 9.3 Für Zeiträume zur Produktkennzeichnung<br>oder für Arbeitsaufträge, bei denen<br>unterschiedliche Materialkategorien oder<br>dazugehörige Prozent- oder<br>Mengenbilanzierungsaussagen kombiniert<br>werden, muss die Organisation die geringwertigste FSC-Aussage des Wareneingangs als FSCAussage für den Warenausgang entsprechend der<br>Tabelle D festlegen.

10 Prozentsystem

  • 10.1 Die Organisation muss für jede<br>Produktgruppe Zeiträume für die<br>Produktkennzeichnung oder für Arbeitsaufträge<br>festlegen, bei denen eine einzige Aussage zum<br>FSC-Anteil (FSC%) getroffen werden soll.

  • 10.2 Für FSC Mix- und FSC RecycledWareneingänge verwendet die Organisation die<br>Prozentaussage oder die<br>Mengenbilanzierungsaussage, die der Rechnung<br>des Lieferanten zu entnehmen ist, um die Menge<br>der Kennzeichnungsrechte des Wareneingangs<br>festzustellen. (HINWEIS: Das mit einer<br>Mengenbilanzierungsaussage gelieferte Material<br>kann in voller Menge in die Kennzeichnungsrechte<br>eingerechnet werden.)

  • 10.3 Die Organisation muss FSC% für jeden<br>Zeitraum zur Produktkennzeichnung oder für einen Arbeitsauftrag berechnen und aufzeichnen und<br>dafür die folgende Formel nutzten: SIEHE STANDARD Seite 36)

  • 10.4 Wenn das Prozentsystem auf der Ebene<br>mehrerer örtlicher Standorte angewendet wird,<br>muss der Prozentsatz auf der Grundlage eines<br>durchschnittlichen FSC%, welcher die von allen<br>Standorten erhaltenen Materialeingänge<br>berücksichtigt, berechnet werden. Die Bedingungen für die Anwendung des Prozentsatzes für mehrere Standorte sind die folgenden:

10.4 Bedinungen Prozentsystem mehrere Standorte

  • a) die Berechnung des Prozentsatzes darf nur für Produkte innerhalb derselben Produktgruppe<br>angewendet werden

  • b) alle Standorte sind im Geltungsbereich eines<br>Einzel- oder eines Multi-Site-Zertifikates bei<br>gemeinsamer Eigentumsstruktur

  • c) alle Standorte liegen im gleichen Land oder in<br>der EURO-Zone

  • d) alle Standorte müssen dieselbe integrierte<br>Managementsoftware verwenden

  • e) jeder an einer prozentsatzübergreifenden<br>Berechnung beteiligte Standort hat einen FSCProzentsatz (FSC%) von mindestens 50%. (HINWEIS: HINWEIS: FSC wird die ökologischen, sozialen und<br>ökonomischen Vorteile und Kosten der standortübergreifenden Anwendung des Prozentsatzes<br>überwachen und nach zwei Jahren erneut<br>bewerten. Organisationen, die das<br>Prozentsatzsystem standort-übergreifend<br>anwenden, sind zur Teilnahme an diesem<br>Überwachungsprozess verpflichtet, in der Form,<br>dass sie die von FSC geforderten Informationen<br>bereitstellen.)

  • 10.5 Für jede Produktgruppe berechnet die<br>Organisation den FSC% wie folgt:

10.5 Unterpunkte

  • a) Wareneingang in einem einzigen Zeitraum zur<br>Produktkennzeichnung oder bei einem<br>Arbeitsauftrag (einfacher Anteil) oder <br>b) Wareneingang in einer festgelegten Anzahl von<br>vorherigen Zeiträumen für die<br>Produktkennzeichnung (rollender mittlerer<br>Anteil).

  • 10.6 Der Zeitraum, für den der Eingangsanteil<br>berechnet wird, darf 12 Monate nicht überschreiten, es sei denn, dies ist durch die Natur der Tätigkeit<br>gerechtfertigt und von der FSC-akkreditierten<br>Zertifizierungsstelle genehmigt.

  • 10.7 Wenn die Methode des einfachen Anteils<br>angewandt wird, dann kann die Organisation den<br>errechneten FSC% entweder für die Aussage beim<br>Warenausgang des gleichen<br>Kennzeichnungszeitraumes/ Arbeitsauftrages oder bei dem Folgezeitraum verwenden.

  • 10.8 Wird die Methode der Berechnung des<br>rollenden mittleren Anteils verwendet, dann muss<br>der FSC%, welcher aus einer festgelegten Anzahl<br>von Kennzeichnungszeiträumen ermittelt wurde, im nachfolgenden Kennzeichnungszeitraum für die<br>FSC-Aussage der Warenausgänge verwendet<br>werden.

  • 10.9 Wird der FSC-Anteil im nachfolgenden<br>Zeitraum verwendet (gemäß Paragraph 10.7 und<br>10.8), müssen die Organisationen sicherstellen,<br>dass Veränderungen bei der Beschaffung von<br>Wareneingangsmaterial nicht dafür verwendet<br>werden, dass die Menge an Warenausgängen mit<br>FSC-Aussage erhöht wird. Die Organisation muss<br>anhand der Jahresmengen-zusammenstellung<br>belegen, dass die Menge an mit FSC-Aussage,<br>verkauften Produkten der Menge an erworbenen<br>Kennzeichnungsrechten sowie der Menge an<br>Umrechnungsfaktoren in der Berichtsperiode<br>entsprechen.

  • 10.10 Die Organisation kann den gesamten<br>Warenausgang eines Zeitraumes zur<br>Produktkennzeichnung oder eines Arbeitsauftrages<br>mit einer FSC Mix- oder einer FSC RecycledProzentaussage verkaufen, die entweder identisch<br>oder niedriger ist als der berechnete FSC%.

11 Mengenbilanzierungssystem / Einrichung von Mengenkonten

  • 11.1 Für jede Produktgruppe muss die<br>Organisation ein FSC-Mengenkonto einrichten und<br>unterhalten, um Zugänge und Abzüge von FSCKennzeichnungsrechten aufzuzeichnen.

  • 11.2 Die Organisation muss Mengenkonten<br>entweder in Bezug auf die Wareneingangsmaterialien oder Warenausgangsprodukte führen.

  • 11.3 Das Mengenbilanzierungssystem darf auf<br>der Ebene eines einzigen Standortes oder standortübergreifend angewendet werden. Die Bedingung<br>für die Einrichtung eines zentralen, standortübergreifenden Mengenkontos sind die<br>nachfolgenden:

11.3 Bedingung zentrales Mengenkonto

  • a) Kennzeichnungsrechte müssen innerhalb einer<br>Produktgruppe verwendet werden

  • b) alle Standorte sind im Geltungsbereich eines<br>Einzel- oder eines Multi-Site-Zertifikates und<br>unterliegen einer gemeinsamen<br>Eigentumsstruktur

  • c) alle Standorte liegen im gleichen Land oder der<br>EURO-Zone<br>

  • d) alle Standorte müssen dieselbe integrierte<br>Managementsoftware verwenden

  • e) jeder Standort, der an einem standortübergreifendem Mengenkonto teilnimmt, muss<br>mindestens 10% von den<br>Kennzeichnungsrechten beitragen, die der<br>Standort innerhalb eines 12-Monatszeitraumes<br>selbst nutzt.

  • 11.4 Für FSC Mix- und/oder FSC RecycledWareneingang verwendet die Organisation die Prozentaussage oder die<br>Mengenbilanzierungsaussage, wie auf den<br>Verkaufs- oder Lieferdokumenten (oder beiden<br>Dokumentarten) des Lieferanten angegeben, um<br>die Menge an Wareneingang mit<br>Kennzeichnungsrechten festzulegen. (HINWEIS: Das mit einer MengenbilanzierungsAussage gelieferte Material kann in voller Menge mit<br>Kennzeichnungsrechten eingerechnet werden.)

  • 11.5 Für Produktgruppen aus<br>zusammengesetzten Holzprodukten, die aus<br>Wareneingängen unterschiedlicher Qualität<br>hergestellt sind, dürfen die Komponenten mit hoher Qualität, die als kontrolliertes Material oder mit<br>einer FSC Controlled Wood-Aussage beschafft<br>werden, nicht mehr als 30% der<br>Produktzusammensetzung (nach Gewicht oder<br>Volumen) betragen.<br>

11.5 Unterpunkte

  • a) Alle Produkte, die aus Holzspänen und<br>Holzpartikeln hergestellt sind, werden als<br>gleichwertig angesehen;

  • b) Massivholzkomponenten gelten als qualitativ<br>hochwertiger als Komponenten aus Spänen<br>und Holzpartikeln;

  • c) Massives Hartholz gilt als qualitativ<br>hochwertiger als massives Weichholz.

  • 11.6 Die Organisation darf auf einem<br>Mengenkonto nicht mehr FSCKennzeichnungsrechte ansammeln als die Summe<br>der innerhalb der letzten 24 Monate hinzugefügten<br>FSC-Kennzeichnungsrechte. (Dies bedeutet, dass<br>die Kennzeichnungsrechte, die nicht innerhalb<br>dieses Zeitraumes gebraucht wurden, verfallen.)<br>Die FSC-Kennzeichnungsrechte, die die Summe<br>der Kennzeichnungsrechte, die innerhalb der<br>letzten 24 Monate hinzugefügt wurden, übersteigt,<br>müssen vom Mengenkonto beim Start des darauffolgenden Monats (in dem 25. Monat, nach- dem sie<br>dem Konto gutgeschrieben wurden) abgezogen<br>werden

  • 11.7 Die Bestimmung des Mengenguthabens für<br>den Verkauf ist durch Multiplikation der<br>Eingangsmengen mit dem jeweils für jede<br>Komponente der Produktgruppe angegebenen<br>Umrechnungsfaktor/en zu berechnen.

  • 11.8 Dann, wenn Produkte mit einer FSC Mix<br>Credit- oder FSC Recycled Credit-Aussage verkauft<br>werden, muss die Organisation die Menge von<br>Wareneingangsmaterial in Kennzeichnungsrechte<br>nach Paragraph 11.7 umrechnen und vom FSCMengenkonto abziehen.

  • 11.9 Die Organisation darf nur Produkte mit FSCMengenbilanzierungsaussage verkaufen, wenn auf<br>dem entsprechenden Mengenkonto<br>Kennzeichnungsrechte vorhanden sind.

  • 11.10 Die Organisation kann den Anteil des<br>Warenausganges, der nicht als FSC Mix CreditMaterial verkauft wurde, als FSC Controlled Wood<br>verkaufen. Dies geschieht auf der Basis eines<br>entsprechenden FSC Controlled WoodMengenkontos. (HINWEIS: FSC Controlled Wood-Mengenkonten<br>werden nicht benötigt, wenn das FSC Mix CreditMengenguthaben die gesamte Produktion der Organisation abdeckt.)

TEIL III: Zusätzliche Anforderungen

12 Anforderugen für die FSC-Kennzeichnung

  • 12.1 Die Organisation kann die FSCProduktkennzeichen auf FSC-zertifizierten<br>Produkten anbringen, wenn die Anforderungen<br>nach FSC-STD-50-001 eingehalten werden. Der<br>Typ der FSC-Kennzeichen muss immer der FSCAussage entsprechen, die auf den<br>Verkaufsdokumenten verwendet wird, wie in<br>Tabelle E dargestellt.

  • 12.2 Nur FSC-Produkte, die für die FSCKennzeichnung geeignet sind, dürfen mit den FSCWarenzeichen ausgelobt werden.

  • 12.3 Produkte, die ausschließlich aus<br>Wareneingangsmaterial hergestellt sind, welches aus Kleinwald- und/oder Dorfwaldbetrieben<br>stammt, sind geeignet, das Kennzeichen für<br>Produkte aus Kleinwald- und<br>Dorfwaldbewirtschaftung zu tragen.

13 Outsourcing

  • 13.1 Die Organisation kann Aktivitäten im<br>Rahmen des Geltungsbereiches des Chain-ofCustody-Zertifikates an FSC-zertifizierte und/oder<br>an nicht-FSC-zertifizierte Subunternehmen<br>auslagern. (HINWEIS: Outsourcing durch die Organisation ist<br>Gegenstand einer Risikoanalyse durch die<br>Zertifizierungsstelle und kann Teil der Vor-OrtPrüfung werden.)

  • 13.2 Aktivitäten im Rahmen einer OutsourcingVereinbarung sind in den Geltungsbereich des<br>COC-Zertifikates der Organisation aufzunehmen,<br>wie etwa Einkauf, Verarbeitung, Lagerung,<br>Kennzeichnung oder Inrechnungstellung der<br>Produkte. (HINWEIS: Lagerstandorte sind von OutsourcingVereinbarungen ausgenommen, wenn diese nur<br>“Halte”-Plätze als einen Teil von Transport- und<br>Logistikaktivitäten darstellen. Wenn allerdings eine<br>Organisation einen Serviceanbieter unter Vertrag<br>nimmt, der die Lagerung von Ware übernimmt, und<br>die Ware bislang noch nicht an einen Kunden<br>verkauft wurde, dann wird dies als Erweiterung des<br>Lagerstandortes der Organisation angesehen und<br>ist damit Gegenstand einer OutsourcingVereinbarung.)

  • 13.3 Bevor der ausgelagerte Prozess mit einem<br>neuen Subunternehmer begonnen wird, muss die<br>Organisation die Zertifizierungsstelle über die<br>ausgelagerte Aktivität und über Name und<br>Kontaktdaten des Subunternehmers informieren.

  • 13.4 Die Organisation muss mit jedem nicht FSC-zertifizierten Subunternehmer eine<br>Outsourcing-Vereinbarung abschließen, die dem<br>Subunternehmer mindestens Folgendes<br>vorschreibt:

13.4 Inhalte Outsourcingvereinbarung

  • a) die zutreffenden Zertifizierungsanforderungen<br>und alle zutreffenden Verfahren der Organisation in Bezug auf die ausgelagerten<br>Aktivitäten einzuhalten

  • b) kein Einsatz der FSC-Warenzeichen ohne<br>Autorisierung (z.B. auf den Produkten oder der<br>Website des Subunternehmers oder dessen<br>Website)

  • c) keine weitere Auslagerung von Aktivitäten

  • d) zu akzeptieren, dass die Zertifizierungsstelle<br>der Organisation den Subunternehmer<br>auditiert

  • e) die Organisation innerhalb eines Zeitraumes<br>von 10 Werktagen zu informieren, für den Fall,<br>dass der Subunternehmer in die Liste der nach<br>FSC-POL-01-004 von FSC-disassoziierten<br>Organisationen aufgenommen wurde und von<br>daher für die Ausführung von OutsourcingDienstleistungen für FSC-zertifizierte Organisationen untauglich geworden ist.

  • 13.5 Die Organisation stellt dem/n<br>Subunternehmer/n dokumentierte Verfahren zur<br>Verfügung, die Folgendes sicherstellen:

13.5 Dokumentierte Verfahren Inhalte

  • a) Das Material, welches dem Subunternehmer<br>zur Verfügung gestellt wird, wird während des<br>Outsourcings nicht in unzulässiger Weise<br>vermischt oder mit anderem Material<br>verunreinigt.

  • b) Der Subunternehmer verwahrt<br>Aufzeichnungen über den Wareneingang, den<br>Warenausgang und die Lieferdokumente, die<br>das FSC-zertifizierte Material betreffen,<br>welches im Rahmen der OutsourcingVereinbarung verarbeitet oder hergestellt<br>wurde.

  • c) Wenn der Subunternehmer die FSC-Label auf<br>den Produkten im Namen der Organisation<br>anbringt, dann kennzeichnet der<br>Subunternehmer nur die geeigneten Produkte,<br>die im Rahmen der Outsourcing-Vereinbarung<br>hergestellt werden.<br>

  • 13.6 Die Organisation hat für die Dauer des<br>ausgelagerten Prozesses das Eigentum an allen<br>Materialien. (HINWEIS: Organisationen sind nicht verpflichtet,<br>das Material nach dem Auslagerungsprozess<br>wieder physisch in Besitz zu nehmen (d.h. die<br>Produkte können direkt vom Subunternehmer an<br>den Kunden der Organisation geliefert werden).)

  • 13.7 Die Organisation muss die Rechnungen der für<br>das Outsourcing übergebenen Materialien nach<br>den in Paragraph 5.1 festgelegten Anforderungen<br>identifizieren. Die Subunternehmer sind nicht<br>verpflichtet, die Rechnungen der Materialien nach<br>dem Outsourcing zu identifizieren.

  • 13.8 Wenn die Organisation als FSCzertifiziertes Subunternehmen auftritt und<br>Dienstleistungen für andere Auftraggeber ausführt,<br>dann müssen die Outsourcing-Aktivitäten im<br>Geltungsbereich des FSC-Zertifikates beinhaltet<br>sein, um sicherzustellen, dass alle zutreffenden<br>Zertifizierungsanforderungen eingehalten werden.

  • 13.9 Der FSC-zertifizierte Subunternehmer muss<br>sicherstellen, dass er über eine Kopie der<br>Rechnung(en) des/der liefernden Lieferanten und,<br>falls nicht identisch, des/der abrechnenden<br>Lieferanten verfügt, die ausreichende Informationen<br>enthält, um die Rechnung(en) und die zugehörigen<br>Transportdokumente miteinander zu verknüpfen. (HINWEIS: Informationen über Preise können<br>geschwärzt werden.)

  • 13.10 Wenn die Organisation FSC-zertifizierte<br>Outsourcing-Dienstleistungen für nicht-zertifizierte<br>Auftraggeber ausführt, dann ist es zulässig, wenn<br>der Auftraggeber das Rohmaterial für den<br>Outsourcing-Prozess einkauft. Um sicherzustellen,<br>dass die COC nicht unterbrochen ist, muss das<br>Material direkt vom FSC-zertifizierten Lieferanten<br>an die Organisation geliefert werden (d.h. die nichtzertifizierte Organisation darf nicht schon vor dem<br>ausgelagerten Prozess körperlichen Besitz an dem<br>Material einnehmen). Das Warenausgangsprodukt<br>muss ein Fertigprodukt, mit den FSC-Kennzeichen<br>versehen und mit dem Namen, der Marke oder<br>anderer Information versehen sein, die den<br>Auftraggeber identifiziert.

TEIL IV: Eignungskriterien für Einzel-, Multisite und COC-Gruppen-Zertifizierung

14 Eignung für Einzel-COC-Zertifizierung

  • 14.1 Eine Organisation eignet sich für eine EinzelCOC-Zertifizierung, wenn der Geltungsbereich des Zertifikats einen oder mehrere (zwei oder mehr)<br>Standorte umfasst, die mit den folgenden Kriterien<br>übereinstimmt:

14.1 Kriterien

  • a) ein Standort im Geltungsbereich eines EinzelCOC-Zertifikats<br>i. fungiert als Zertifikatsinhaber<br>ii. ist verantwortlich für die<br>Rechnungsstellung an externe Kunden von<br>zertifizierten und nicht-zertifizierten<br>Materialien oder Produkten, die unter den<br>Geltungsbereich des Zertifikates fallen<br>iii. kontrolliert den Gebrauch der FSCWarenzeichen

  • b) alle Standorte im Geltungsbereich des EinzelCOC-Zertifikates sind:<br>i. unter einer gemeinsamen<br>Eigentumsstruktur aktiv<br>ii. unter der direkten Kontrolle des<br>Zertifikatsinhabers verwaltet<br>iii. stehen in Bezug auf die verkauften<br>Materialien oder Produkte, die unter den<br>Geltungsbereich des Zertifikates fallen, in<br>einer exklusiven Geschäftsbeziehung<br>untereinander<br>iv. im gleichen Land angesiedelt.

  • 14.2 Für eine Einzel-COC-Zertifizierung,<br>müssen alle Standorte, die in den Geltungsbereich<br>des Zertifikats fallen, alle zutreffenden<br>Zertifizierungsanforderungen erfüllen, die in FSCSTD-40-004 beschrieben sind. Die in FSC-STD40-003 definierten Anforderungen kommen nicht<br>zur Anwendung. (HINWEIS: Alle in diesem Szenario anwendbaren<br>Zertifizierungsanforderungen, die in FSC-STD-40-<br>004 definiert sind, müssen von der<br>Zertifizierungsstelle in jedem Audit (d.h.<br>Stichprobenverfahren ist nicht anwendbar) bei<br>allen Standorten bewertet werden.)

15 Eignung für eine Multi-Site-COC-Zertifizierung

  • 15.1 Eine Organisation eignet sich für eine MultiSite-Zertifizierung, wenn der Geltungsbereich des<br>Zertifikats zwei oder mehrere Standorte oder<br>juristische Einheiten beinhaltet (gemäß FSC-STD40-003 als ‘teilnehmende Standorte‘ bezeichnet), die die folgenden Kriterien erfüllen:

15.1 Kriterien

  • a) alle teilnehmenden Standorte und die<br>Organisation, die Zertifikatsinhaber ist, sind<br>durch die Eigentumsverhältnisse verbunden<br>oder

  • b) alle Teilnehmenden Standorte<br>i. haben eine rechtliche und/oder vertragliche<br>Beziehung mit der Organisation und<br>ii. besitzen einheitliche Betriebsabläufe (z.B.<br>gleiche Produktionsverfahren, die gleichen<br>Produktmerkmale, integrierte<br>Managementsoftware) und<br>iii. sind Bestandteil eines zentral geführten<br>und kontrollierten Managementsystems der<br>Organisation, die Autorität und<br>Verantwortung über Aspekte der<br>Zertifizierung hinaus hat und auf die<br>mindestens einer der nachfolgenden<br>Punkte zutreffend ist:<br><br>• zentralisierter Ein- oder Verkauf<br>• Nutzung des gleichen Markennamens<br>(z.B. Franchise, Endkundenhändler)<br>

  • 15.2 Auf der Grundlage der Anforderungen aus<br>Paragraph 15.1 sind die folgenden Organisationen<br>nicht für eine Multi-Site-COC-Zertifizierung<br>geeignet:

15.2 Nicht geeignete Organisationen

  • a) Organisationen, die keinen Einfluss auf den<br>Bei- oder Austritt von teilnehmenden<br>Standorten zum Geltungsbereich eines<br>Zertifikates haben

  • b) Zusammenschlüsse

  • c) gemeinnützige Organisationen, die<br>gewinnorientierte Mitglieder haben.

  • 14.3 Für eine Multi-Site-COC-Zertifizierung<br>sollen alle teilnehmenden Standorte, die in den<br>Geltungsbereich des Zertifikats fallen, alle Zertifizierungsanforderungen nach FSC-STD-40-<br>004 und FSC-STD-40-003 erfüllen. (HINWEIS: Multi-Site-COC-Zertifikate werden von<br>der Zertifizierungsorganisation auf Grundlage einer<br>Stichproben-Methode nach FSC-STD-20-011<br>bewertet.)

16 Eignung für die Gruppen-COC-Zertifizierung

  • 16.1 Eine Gruppen-COC-Zertifizierung kann aus<br>zwei oder mehr unabhängigen juristischen<br>Einheiten innerhalb des Geltungsbereichs eines<br>Zertifikats bestehen (benannt als teilnehmende<br>Standorte gemäß FSC-STD-40-003), wenn die<br>folgenden Eignungskriterien erfüllt sind:

16.1 Eignungskriterien

  • a) jeder Teilnehmende Standort sollte als “klein”<br>gelten, wenn<br><br>i) nicht mehr als 15 Mitarbeitende<br>(Vollzeitäquivalente) beschäftig werden<br>oder<br><br>ii) nicht mehr als 25 Mitarbeitende<br>(Vollzeitäquivalent) beschäftigt werden<br>und ein maximaler Jahresgesamtumsatz<br>von 1.000.000 US-$ erzielt wird.<br><br>HINWEIS: Das Jahresumsatz-Kriterium gilt nur für<br>Organisationen, die gewinnorientiert tätig sind. Der<br>Jahresumsatz von nicht-gewinnorientierten<br>Organisationen wird auf der Grundlage des<br>Verkaufs von aus Wald stammenden Produkten<br>anstatt auf der Grundlage des Umsatzes mit allen<br>Produkten oder Dienstleistungen berechnet.

  • b) alle teilnehmenden Standorte müssen im<br>gleichen Land wie die Organisation, die<br>Zertifikatsinhaber ist, sitzen.<br><br>HINWEIS: FSC-PRO-40-003 befähigt die<br>nationalen FSC-Vertretungen, die eigenen<br>nationalen Eignungskriterien für COC-GruppenZertifizierung zu definieren. Nationale<br>Eignungskriterien, die vom FSC genehmigt<br>wurden, ersetzen die in Paragraph 16.1 a)<br>beschriebenen und werden auf der FSC-Website<br>(in FSC-PRO-40-003a) veröffentlicht.<br>

  • 16.2 Für eine Gruppen-COC-Zertifizierung<br>müssen alle teilnehmenden Standorte, die in den<br>Geltungsbereich des Zertifikats fallen, alle<br>Zertifizierungsanforderungen nach FSC-STD-40-<br>004 und FSC-STD-40-003 erfüllen.<br><br><br>HINWEIS: Gruppen-COC-Zertifikate werden von<br>der Zertifizierungsorganisation auf Grundlage einer<br>Stichproben-Methode nach FSC-STD-20-011<br>bewertet.

Kernarbeitsnormen

  • Gemäß FSC-STD-40-004 ProduktkettenZertifizierung müssen Organisationen die FSCKernarbeitsnormen auf ihre zertifizierten<br>Betriebe anwenden. Der FSC hat festgelegt,<br>dass die Organisation dies tun muss:

Selbstbeurteilung

  • 1. eine oder mehrere Grundsatzerklärungen<br>verabschieden und umsetzen, die die FSCKernarbeitsnormen umfassen; und

  • 2. eine aktuelle Selbstbeurteilung zu führen, in<br>der die Organisation beschreibt, wie sie die<br>FSC-Kernarbeitsnormen in ihrem Betrieb<br>anwendet.

FSC-Kernarbeitsnormen

  • 7.1 Bei der Anwendung der FSCKernarbeitsnormen soll die Organisation die<br>durch nationales Recht festgelegten Rechte<br>und Pflichten angemessen berücksichtigen und<br>gleichzeitig die Ziele der Normen erfüllen.

  • 7.2 Die Organisation darf keine Kinderarbeit<br>einsetzen.

7.2 Unterpunkte

  • 7.2.1 Die Organisation darf keine<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter<br>15 Jahren oder unter dem in nationalen oder<br>lokalen Gesetzen oder Vorschriften<br>festgelegten Mindestalter beschäftigen, je<br>nachdem, welches Alter höher ist, außer wie<br>in 7.2.2 angegeben.

  • 7.2.2 In Ländern, in denen die nationalen<br>Gesetze oder Vorschriften die Beschäftigung<br>von Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren<br>für leichte Arbeiten erlauben, darf eine solche<br>Beschäftigung weder die Schulausbildung<br>beeinträchtigen noch schädlich für ihre<br>Gesundheit oder Entwicklung sein.<br>Insbesondere dort, wo Kinder der Schulpflicht<br>unterliegen, dürfen sie nur außerhalb der<br>Schulzeit während der normalen<br>Tagesarbeitszeit arbeiten.

  • 7.2.3 Keine Person unter 18 Jahren wird mit<br>gefährlichen oder schweren Arbeiten<br>beschäftigt, außer zum Zweck der Ausbildung<br>im Rahmen der anerkannten nationalen<br>Gesetze und Vorschriften.

  • 7.2.4 Die Organisation soll die schlimmsten<br>Formen der Kinderarbeit verbieten.

  • 7.3 Die Organisation soll alle Formen von<br>Zwangs- und Pflichtarbeit beseitigen.

7.3 Unterpunkte

  • 7.3.1 Arbeitsverhältnisse sind freiwillig und<br>basieren auf gegenseitigem Einverständnis,<br>ohne Androhung einer Strafe.

  • 7.3.2 Es gibt keine Hinweise auf Praktiken,<br>die auf Zwangs- oder Pflichtarbeit hindeuten,<br>einschließlich, aber nicht beschränkt auf<br>Folgendes:<br>• körperliche und sexuelle Gewalt<br>• Schuldknechtschaft<br>• Vorenthaltung von Löhnen/einschließlich<br>der Zahlung von Arbeitsgebühren und oder<br>der Zahlung einer Kaution zur Aufnahme<br>einer Beschäftigung<br>• Einschränkung der Mobilität/Beweglichkeit<br>• Einbehaltung von Reisepass und<br>Ausweispapieren<br>• Androhung von Denunziation bei den<br>Behörden.

  • 7.4 Die Organisation muss sicherstellen, dass<br>es keine Diskriminierung bei Beschäftigung und<br>Beruf gibt.

7.4 Unterpunkte

  • 7.4.1 Beschäftigungs- und Berufspraktiken<br>sind nicht diskriminierend.

  • 7.5 Die Organisation achtet die<br>Vereinigungsfreiheit und das effektive Recht auf<br>Kollektivverhandlungen

7.5 Unterpunkte

  • 7.5.1 Die Arbeitnehmer und<br>Arbeitnehmerinnen können Organisationen<br>der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br>ihrer Wahl gründen oder ihnen beitreten.

  • 7.5.2 Die Organisation respektiert die volle<br>Freiheit der Organisationen der<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ihre<br>Satzungen und Regeln aufzustellen.

  • 7.5.3 Die Organisation respektiert das<br>Recht der Arbeitnehmer und<br>Arbeitnehmerinnen, sich an rechtmäßigen<br>Aktivitäten im Zusammenhang mit der<br>Gründung einer Organisationen der<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dem<br>Beitritt zu einer solchen oder der<br>Unterstützung einer solchen zu beteiligen<br>oder dies zu unterlassen, und wird<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die<br>Ausübung dieser Rechte nicht<br>diskriminieren oder bestrafen.

  • 7.5.4 Die Organisation verhandelt mit<br>rechtmäßig gegründeten Organisationen der<br>Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br>und/oder ordnungsgemäß gewählten<br>Vertretern nach Treu und Glauben und<br>bemüht sich nach besten Kräften, einen<br>Tarifvertrag abzuschließen.

  • 7.5.5 Kollektivvereinbarungen werden<br>umgesetzt, wo sie existieren.

Grundsatzerklärung

  • Der FSC verlangt von der Organisation, dass<br>sie über eine oder mehrere<br>Grundsatzerklärungen verfügt und diese<br>umsetzt, die die FSC-Kernarbeitsnormen (siehe<br>oben) umfassen. Viele Organisationen verfügen<br>bereits über Erklärungen oder umgesetzte<br>Richtlinien, die die in den FSCKernarbeitsnormen dargelegten Prinzipien und<br>Praktiken abdecken, und solche Erklärungen<br>und umgesetzten Richtlinien können verwendet<br>werden, um die Einhaltung des ProduktkettenStandards nachzuweisen. Eine akzeptable Erklärung muss keine<br>wortwörtliche Wiederholung der FSCKernarbeitsnormen sein. Die Erklärung muss<br>lediglich den Umfang der in den FSCKernarbeitsnormen dargelegten Prinzipien<br>abdecken. Eine Erklärung allein, die eine<br>wortwörtliche Wiederholung der FSCKernarbeitsnormen enthält, ist jedoch nicht<br>ausreichend. Vielmehr muss die Erklärung bzw.<br>müssen die Erklärungen von einer ausgefüllten<br>Selbstbewertung begleitet werden, in der die<br>Organisation angibt, dass sie den<br>Geltungsbereich der FSC-Kernarbeitsnormen<br>einhält und wie sie die Erklärung bzw.<br>Erklärungen umsetzt. Der Grundsatzerklärung<br>bzw. den Grundsatzerklärungen ist eine<br>Dokumentation beizufügen, aus der ihre<br>Umsetzung hervorgeht. Zum Beispiel erfüllt eine Organisation, die über<br>eine Grundsatzerklärung verfügt, die die<br>Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren<br>verbietet, die Anforderung, eine Richtlinie zu<br>haben, die Paragraph 7.2 (Verbot von<br>Kinderarbeit) abdeckt. Die Organisation müsste<br>dennoch Nachweise, einschließlich<br>Dokumentation in der Selbstbewertung,<br>erbringen, um die Umsetzung dieser<br>Grundsatzerklärung zu belegen.

Selbstbeurteilung

  • Anweisungen: Jede Organisation muss die<br>Selbstbeurteilung ausfüllen, in der die<br>Organisation beschreibt, wie sie die FSCKernarbeitsnormen in ihrem Betrieb anwendet.<br>Die Zertifizierungsstelle verwendet die<br>Selbsteinschätzung als Leitfaden für das Audit<br>und die Überprüfung der Einhaltung des<br>Standards vor Ort. FSC hat diesen Prozess so<br>gestaltet, dass er ein effizientes und<br>kostengünstiges Mittel ist, um die Einhaltung<br>der Anforderungen zu überprüfen und<br>gleichzeitig die Einhaltung des geltenden<br>Rechts zu gewährleisten. Der Prozess profitiert<br>von den Kenntnissen der Organisation über ihre<br>Tätigkeiten und die geltenden Gesetze, um den<br>Auditor bei der Durchführung des Audits zu<br>unterstützen. Die Organisation muss in der Selbstauskunft erklären, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß sind.<br>Macht die Organisation wissentlich falsche<br>Angaben in der Selbstauskunft, kann dies zur<br>Aussetzung oder Kündigung des Zertifikats<br>führen.<br><br>Die Organisation muss die Fragen in der<br>Selbstauskunft so vollständig und<br>wahrheitsgemäß wie möglich beantworten. Die<br>Organisationen müssen relevante Dokumente<br>und andere Materialien benennen, die der<br>Auditor einsehen kann, um die referenzierte<br>Aussage in der Selbsteinschätzung zu<br>verifizieren.<br><br>Von zentraler Bedeutung für die FSCKernarbeitsnormen ist deren Zusammenspiel<br>mit dem geltenden nationalen Recht. Von<br>Organisationen wird erwartet, dass sie zu jeder<br>Zeit das geltende nationale Recht einhalten. In<br>manchen Situationen erlaubt das nationale<br>Recht jedoch Handlungen, die durch die FSCKernarbeitsnormen verboten sind, oder gibt der<br>Organisation Rechte, die zu einem Verhalten<br>führen können, das den Prinzipien der FSCKernarbeitsnormen zuwiderläuft. In diesen<br>Situationen wird von der Organisation erwartet,<br>dass sie die durch nationales Recht<br>festgelegten Rechte und Pflichten angemessen<br>berücksichtigt und gleichzeitig die Ziele der<br>Anforderungen erfüllt. Wie dieses<br>Gleichgewicht zu erreichen ist, ist nicht immer<br>klar und wird am besten durch eine Erklärung<br>des Zertifikatsinhabers in der Selbstbeurteilung<br>erreicht. In seltenen Fällen kann die Antwort<br>eine Analyse bezüglich der Einhaltung des<br>anwendbaren Rechts erfordern, um der<br>Zertifizierungsstelle Klarheit zu verschaffen,<br>und diese Analyse sollte als Teil der Antwort<br>enthalten sein.

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