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  • Durchführer Firma:

  • Bearbeiter:

  • Ort:

  • BlmSchG-Anlage:

  • Datum der Vor-Ort-Besichtigung:

  • Ansprechperson der Firma für AwSV-Anlagen:

  • GPS Location

Inspektion

1. Dokumentation vorhandener Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • In welchen Betriebsbereichen / Produktionsbereichen wird mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen?

  • Liegt eine tabellarische Auflistung vor, in der alle AwSV-Anlagen erfasst sind (z. B. auch eigenständige Rohrleitungen oder eigenständige Abfüll- oder Umschlaganlagen)?

  • Liegt ein Lageplan vor, in dem die ortsfesten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verzeichnet sind?

  • Gibt es für alle Anlagen eine Anlagendokumentation gemäß § 43 AwSV?

  • Entspricht der Inhalt der Anlagendokumentation den Anforderungen des § 43 AwSV? <br>Hinweis: Bei wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen sind der Dokumentation weitere Unterlagen wie Nachweise fachbetrieblicher Tätigkeiten, Eignungsfeststellungen, Anforderungen des § 43 AwSV? Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise oder frühere Prüfberichte beizufügen, vgl. § 43 Abs. 2 AwSV

  • Gibt es für alle Anlagen eine Betriebsanweisung oder ein Merkblatt gemäß § 44 AwSV?

  • Entspricht der Inhalt der Betriebsanweisung bzw. des Merkblatts den Anforderungen des § 44 AwSV? (Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan; vgl. auch TRwS 779, Nr. 6.2)

  • Wird das Betriebspersonal regelmäßig, jedoch mindestens 1x-jährlich unterwiesen, wie es sich laut UI-8 Checkliste AwSV abgestimmt, Stand 29.08.2018

  • Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster

  • Betriebsanweisung zu verhalten hat (§ 44 Abs. 2 AwSV)?

  • Werden regelmäßige Anlagenbegehungen durchgeführt und dokumentiert (Wartungs- und Prüfbuch)?

  • Häufigkeit:

  • Ist der Anlagenbetreiber selbst Fachbetrieb gemäß § 62 AwSV?

Rohrleitungen und Abfüll- und Umschlaganlage

  • Werden Rohrleitungen (oberirdisch oder unterirdisch) zum Transport wassergefährdender Stoffe betrieben?

  • Wenn ja, sind die Anforderungen des § 21 AwSV erfüllt?

  • Handelt es sich bei den Rohrleitungen um eigenständige AwSV-Anlagen?

  • Ist eine Abfüll- oder Umschlaganlage vorhanden?

  • Wenn ja, ist das erforderliche und vorhandene Rückhaltevolumen nach § 18 Abs. 3 AwSV in der Anlagendokumentation beschrieben?

  • Handelt es sich bei der Abfüll- oder Umschlaganlage um eine eigenständige AwSV-Anlage?

  • Wie erfolgen die Abfüll- oder Umschlagvorgänge (z. B. mittels Tankkesselwagen mit Saugleitung / Druckleitung)?

  • Bemerkungen:

2. Prüfpflichtige Anlagen

  • Liegen zu den prüfpflichtigen AwSV-Anlagen (§ 46 AwSV) die erforderlichen Prüfberichte vor (vor Inbetriebnahme, wiederkehrend, Stilllegung, Wiederinbetriebnahme, aufgrund behördlicher Anordnung, Fachbetriebsbescheinigungen)?

  • Wurden bei Mängeln alle Mängel sach- und termingerecht behoben?

  • Wie erfolgt die Dokumentation der Mängelbeseitigung?

  • An wen wird die Mängelbeseitigung gemeldet?

  • Gibt es Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der AwSV (01.08.2017) nicht mehr wiederkehrend prüfpflichtig sind? <br><br>Hinweis: § 69 AwSV; Sollte in der Anlagendokumentation abgebildet sein

  • Gibt es Anlagen die nach dem Inkrafttreten der AwSV (01.08.2017) erstmals wiederkehrend prüfpflichtig sind?<br><br>Hinweis: § 70 Abs. 2 AwSV; Sollte in der Anlagendokumentation abgebildet sein

  • Bemerkungen

3. Rückhaltung bei Brandereignissen/Leckagen oder Betriebsstörungen

  • Wurde durch den Betreiber bzw. im Auftrag des Betreibers geprüft, ob für die Gesamtheit der AwSV-Anlagen (je Brandabschnitt) eine Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV (bei allen Anlagen) i. V. m. der LöRüRl (bei Lageranlagen) und TRwS 779 Nr. 8.2 erforderlich ist?

  • Liegt für die Löschwasserrückhaltung ein Nachweis über die ausreichende Dimensionierung vor?<br><br>Hinweis: Z. B. Brandschutzkonzept, Löschwasserrückhaltekonzept

  • Ist die erforderliche Löschwasserrückhaltung vorhanden?

  • Wie ist die Löschwasserrückhaltung organisiert (z. B. mobile Elemente, Schotts, Abdeckkissen für Kanaleinläufe, kommunizierende Becken)?

  • Dient die Abwasseranlage als (zusätzliche) Auffangvorrichtung bei Leckagen oder Betriebsstörungen?

  • Sind die Voraussetzungen und die Anforderungen des § 22 AwSV eingehalten (vgl. auch TRwS 779 Nr. 8.2)?<br><br>Hinweis: Teile von Abwasseranlagen, die auch für die Rückhaltung wassergef. Stoffe genutzt werden, müssen flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt sein und von den Sachverständigen in die Prüfungen nach § 46 AwSV einbezogen werden.

  • Datum der letzten Überprüfung der Abwasseranlage Hinweis: Der Zeitpunkt der Generalinspektion und der Sachverständigenprüfung nach AwSV sollen nicht mehr als ein halbes Jahr voneinander abweichen. Ansonsten muss der Sachverständige die Abwasseranlage überprüfen (Dichtheitsprüfung). (Erlass vom 25.09.2014 Az. IV-7-080 060 1003)

  • Bemerkungen

  • Ergebnis Prüfung Anlage/ Anlagenteil Teil 4

4. Vor-Ort-Besichtigung der Anlagen

  • Die hier aufgeführten AwSV-Anlagen bzw. Anlagenteile wurden anhand des Fragenkataloges zu Teil 4 einer Vor-Ort-Besichtigung unterzogen. Begründung für die Auswahl der Anlagen bzw. Anlagenteile durch den Überwacher/ die Überwacherin:

  • Hinweise zur Auswahl der vor Ort zu besichtigenden Anlagen: Bei einer BlmSch-Anlage mit einer sehr großen Anzahl an Anlagen nach der AwSV ist es nicht möglich, bei einem Inspektionstermin sämtliche Anlagen zu begehen. Bei der Auswahl der Anlagen für die Vor-Ort-Besichtigung sind ggf. vorliegende Hinweise, ob die jeweilige Anlage den Anforderungen des WHG, der AwSV und der LöRüRI entspricht oder nicht, zu berücksichtigen. Für die Vor-Ort-Besichtigung können auch Anlagen ausgewählt werden, die nicht wiederkehrend durch einen Sachverständigen überprüft werden.

  • Bitte beachten: Der Fragenkatalog zu Teil 4 ist für jede ausgewählte AwSV-Anlage/ - Anlagenteil auszufüllen (+ Symbol auswählen).

  • Anlage/ Anlagenteil
  • Bezeichnung der AwSV-Anlage/ des Anlagenteils:

  • Ergebnis Prüfung Teil 4 Mängel Hinweis: schreiben Sie die gefundenen Mängel auf & machen Sie ein Foto

  • Art der Anlage (LAU, HBV, Rohrleitung):

  • Gefährdungsstufe gemäß § 39 AwSV: <br><br>Hinweis: Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nach § 3 Abs. 2 AwSV werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet (z. B. JGS, feste Abfälle).

  • Datum der Vor-Ort-Besichtigung:

  • Liegt eine Bestimmung und Abgrenzung der AwSV-Anlage vor?

  • Liegt für die Anlage eine Eignungsfeststellung oder eine andere Genehmigung, Zulassung oder Anzeige (§ 15 BImSchG oder § 40 AwSV) bzw. eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 VAwS NRW vor?

  • Ist die Anlage prüfpflichtig? hang 5 bzw. bei Schutz- gebieten Anhang 6 bei Stilllegung Prüfintervall bei wiederkehrender Prüfung: Datum der letzten Überprüfung durch den SV:

  • Ist die Anlage doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen?

  • Können Undichtigkeiten und austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig § 17 Abs. 1 AwSV erkannt und zurückgehalten werden? Wenn Antwort "nein", weiter mit Frage Nr. 4.7

  • Ist eine Rückhalteeinrichtung erforderlich? Hinweise zur Erfordernis einer Rückhalteeinrichtung: Siehe AwSV letzte Seite UI-8 Checkliste AwSV abgestimmt, Stand 29.08.2018

  • Ist eine Rückhalteeinrichtung vorhanden?

  • Kann durch den Betreiber der Nachweis der ausreichenden Dimensionierung des Rückhaltevolumens vorgelegt werden?

  • Hinweise zur Ermittlung des Rückhaltevolumens: siehe letzte Seite

  • Beachte Vorrangregelung des § 25 AwSV z. B. bei Fass- und Gebindelagern (§ 31 AwSV)

  • Kann durch den Betreiber der Nachweis der Dichtigkeit (flüssigkeitsundurchlässig) erbracht werden?

  • Die Ausführung muss nach TRwS 781 oder TRwS 786 erfolgen

  • Sind optische Mängel an der AwSV-Anlage / dem Anlagenteil feststellbar?<br>z. B. Risse, defekte Beschichtung, Verunreinigungen, Pfützen, Korrosion

  • Sind die erforderlichen messtechnischen Einrichtungen vorhanden?

  • Sind optische Mängel an der Rückhaltung (Auffangraum, Fläche) feststellbar?<br>z. B. Risse, fehlende oder defekte Fugenabdichtung, defekte Beschichtung

  • Wie werden Funktionsprüfungen an den messtechnischen Einrichtungen durchgeführt und dokumentiert?

  • Bemerkungen:

  • Falls ja, welchen Prüfpflichten unterliegt sie?

  • Prüfintervall

  • Datum der letzten Überprüfung durch den SV:

Unterschrift

  • Unterschrift bearbeiter

Anlage

  • Hinweise zum Fragenkatalog zu Teil 4 Erfordernis einer Rückhalteeinrichtung und Ermittlung des Rückhaltevolumens

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