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Auftragsbestätigung

Auftragsbestätigung:

  • Hiermit wird bestätigt, dass der Auftrag ordnungsgemäß laut Anforderung / Bestellung durchgeführt wurde. Der Auftraggeber bestätigt die aufgeführten Arbeitsstunden pro Techniker und gibt sie zur Rechnungsstellung frei. Bei Pauschalaufträgen sind keine Stunden gesondert aufzuführen. Es zählt der Auftragswert laut Bestellung. Es gelten die AGB's der L.T.G, sowie die Bedingungen der Bestellung.

  • Baustellen Verantwortlicher

  • Name

  • Datum

  • Unterschrift

  • Unterschrift Betreiber (Abt. / Position / Name)

  • Weitere Beteiligte Personen:

  • Person
  • Unterschrift

  • Kundendienst auf Garantie / Kulanz

  • Bemerkungen:

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AGB's

  • AGB ́s
    Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
    L.T.G Lager.Technik.Gerk Inhaber Michael Gerk
    Am Brink 1
    D-31303 Burgdorf
    USt-ID: DE 155622901 Steuer-Nr.: 11 16 114 007 13 57 Stand Februar 2016

  • Inhaltsverzeichnis
    §1 Allgemeiner Geltungsbereich
    §2 Vertragsschluss
    §3 Überlassene Unterlagen
    §4 Vertragsgegenstand
    §5 Preise und Zahlungsbedingungen
    §6 Lieferung
    §7 Lieferverzug
    §8 Gefahrenübergang
    §9 Transport, Versicherung, Untersuchungspflichten
    §10 Eigentumsvorbehalt
    §11 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
    §12 Gewährleistung
    §13 Haftung
    §14 Verjährung
    §15 Änderungen auf Kundenseite
    §16 Marken
    §17 Datenschutz
    §18 Vertraulichkeit
    §19 Salvatorische Klausel
    §20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  • Allgemeine Liefer-
    und Zahlungsbedingungen
    § 1 Allgemeiner Geltungsbereich
    1. Auf sämtliche von der L.T.G Lager.Technik.Gerk (kurz: L.T.G) als Verkäufer erbrachte Lieferungen und Leistungen finden aus- schließlich die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) Anwendung.
    2. Ergänzende, entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall Vertragsinhalt, es sei denn L.T.G stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
    3. Die AGB gelten auch dann, wenn L.T.G in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
    4. Alle Vereinbarungen zwischen L.T.G und dem Kunden, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Soweit Vereinbarungen der Parteien Bestimmungen enthalten, die von den AGB abweichen, gehen die individuell vereinbarten Vertragsregeln diesen vor.
    5. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personen- gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 6. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen, handelt.
    7. Ergänzend gelten für die Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Wartungs- oder Servicevertrag.

  • § 2 Vertragsschluss
    1. Der Vertrag kommt zustande, wenn L.T.G die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung bestätigt und diese dem Kunden zugegangen ist. L.T.G ist berechtigt, die Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Bestellung anzunehmen.
    2. Sollte die Auftragsbestätigung von L.T.G Schreib- oder Druckfehler enthalten oder sollten der Preisfestlegung technisch bedingte Übermittlungsfehler zugrunde liegen, ist L.T.G zur Anfechtung berechtigt. Bereits erfolgte Zahlungen werden dem Kunden erstattet. 3. Angebote, auch solche, die im Namen von L.T.G abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich.
    4. Im Falle eines Angebots von L.T.G mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern innerhalb der zeitlichen Bindungsfrist keine Auftragsbestätigung von L.T.G vorliegt.

  • § 3 Überlassene Unterlagen
    1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    2. An Abbildungen Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich L.T.G alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Für vertrauliche Unterlagen gilt darüber hinaus § 18 der AGB.
    3. Sofern es zwischen den Parteien nicht zu einem Vertragsschluss kommt bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind die Parteien verpflichtet, der jeweils anderen Partei die überlassenen Unterlagen unverzüglich zurück zu senden.

  • § 4 Vertragsgegenstand
    1. Vertragsgegenstand ist allein die Lieferung der Ware, die in der Auftragsbestätigung von L.T.G definiert ist (im Folgenden: „die Ware“) sowie alle damit zusammenhängenden in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungen.
    2. Vereinbarungen über Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden im Bezug auf den Vertragsgegenstand müssen von L.T.G schriftlich bestätigt werden.
    3. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
    4. Über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehende Beschaffenheitsangaben müssen dem Kunden zugehen und von L.T.G schriftlich bestätigt werden.
    5. Konstruktions- und/oder Formänderungen der Ware bleiben L.T.G vorbehalten, soweit die Ware von der vereinbarten Beschaffen- heit dadurch nur unerheblich abweicht und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind oder der Kunde der Änderung der verein- barten Beschaffenheit zustimmt.

  • § 5 Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise von L.T.G gelten vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk bzw. ab Versandort innerhalb von Deutschland. Verpackungskosten, Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder und Versandspesen, o.ä. werden gesondert in Rechnung gestellt. 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in der Rechnung enthalten; sie wird in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3. Der Kaufpreis ist ohne Abzug von Skonto innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
    4. Liegt zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und hat L.T.G während dieser Zeit neue Listenpreise festgesetzt, ist L.T.G berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen.
    5. Bei Lieferungen von technischen Anlagen und Maschinen sind nach Auftragsbestätigung durch L.T.G 30%, nach Anlieferung der Ware 50% und nach Übergabe die restlichen 20% des Auftragswertes zu zahlen.
    6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist L.T.G berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 7. Schecks und Wechsel werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entgegengenommen. Die Bezahlung durch Schecks oder Wechsel ist erst dann erfolgt, wenn die entsprechende Zahlung auf dem Konto von L.T.G gutgeschrieben worden ist. Wechsel- spesen trägt der Kunde.
    8. Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden, wie z.B. Vollstreckungs- maßnahmen von Gläubigern des Kunden, Überschreiten der Zahlungsfristen o.ä., ist L.T.G berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    9. Zudem ist L.T.G im Falle der Ziffer 9 berechtigt, alle bestehenden oder entstehenden Forderungen von L.T.G sowie alle Beträge, für die der Kunde Wechsel gegeben hat, zur sofortigen Bezahlung fällig zu stellen.
    10. L.T.G ist zudem im Falle der Ziffer 9 berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen.

  • § 6 Lieferung
    1. Die Angaben von Lieferzeiten sind unverbindlich, solange sie nicht von L.T.G ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
    2. Soweit an Stelle von Lieferterminen Lieferfristen vereinbart worden sind, beginnen diese mit der Absendung der Auftragsbe- stätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vom Kunde zu erbringenden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder der Erfüllung vertraglicher Pflichten wie Beibringung der von Kunde zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen und/oder Freigaben.
    3. Werden nachträgliche Änderungswünsche des Kunden berücksichtigt, verlängern sich die Lieferfristen mindestens um die ab Auftragsbestätigung bis zur schriftlichen Bestätigung der Vertragsänderung abgelaufene Zeitspanne, sofern die Berücksichtigung des Änderungswunsches keine längere Zeit in Anspruch nimmt.
    4. Die vorstehenden Bestimmungen für Lieferfristen gelten entsprechend für Liefertermine.
    5. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versand- bereitschaft mitgeteilt ist.
    6. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie andere von L.T.G nicht zu vertretende Leistungshindernisse verlängern vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen längstens um die Dauer der Behinderung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertig- stellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Das Gleiche gilt, sofern die vorstehend genannten Leistungs- hindernisse bei Vorlieferanten von L.T.G eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von L.T.G nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird L.T.G dem Kunden unverzüglich mitteilen.
    7. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Ver- sandbereitschaft seitens L.T.G, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei einer Lagerung im Werk kann L.T.G Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen verlangen. L.T.G ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit einer gleichartigen Ware unter neuer Liefer- frist zu beliefern.
    8. L.T.G kann die Lieferung der Ware zurückhalten, solange der Kunde der bereits vor Lieferung fälligen Zahlungspflicht nicht nach- gekommen ist oder im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung Außenstände des Kunden aus anderen Lieferungen bestehen. 9. Teillieferungen sind zulässig.

  • § 7 Lieferverzug
    1. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung der Lieferung Schaden erwächst, haftet L.T.G im Falle eines schuldhaft herbeige- führten Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung. Sie beträgt für jede volle Woche der Lieferverzöge- rung 0,5% der Nettoauftragssumme, insgesamt aber höchstens 3% der Nettoauftragssumme.
    2. L.T.G steht das Recht zu, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 3. Die pauschale Verzugsentschädigung wird im Falle der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens auf die Höhe des Schadensersatzes angerechnet.
    4. Der Kunde kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er L.T.G nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder des Liefertermins gem. § 323 Abs. 1 BGB in schriftlicher Form eine Nachfrist von mindestens einem Monat setzt und diese Frist erfolglos verstreicht.

  • § 8 Gefahrenübergang
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferung „ab Werk“ mit Aus- sonderung der Ware sowie Bereitstellung zur Abholung auf den Kunden über.
    2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Ware mit Übergabe derselben an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versen- dung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
    3. Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 2 gilt unabhängig davon, wer die Versand- und Frachtkosten zu tragen hat.
    4. Die Gefahrtragungsregeln der Ziffern 1 bis 2 gelten auch, wenn Teillieferungen erfolgen und/ oder L.T.G noch weitere Leistungen, wie die Montage der Ware übernommen hat.
    5. Soweit der Kunde im Verzug der Annahme ist, geht die Gefahr auf ihn über.
    6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Versandbereitschaft der Ware auf den Kunde über; L.T.G ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kundes die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

  • § 9 Transport, Versicherung, Untersuchungspflichten
    1. L.T.G ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen.
    2. Sofern der Kunde hinsichtlich des Versands keine anders lautenden Anweisungen erteilt, ist L.T.G berechtigt, die Art des Ver- sands nach eigenem Ermessen auszuwählen.
    3. Wenn der Transport durch L.T.G oder ein von L.T.G beauftragtes Unternehmen durchgeführt worden ist, hat der Kunde die Ware sogleich bei Ablieferung zu prüfen und bei Verdacht eines Transportschadens so rechtzeitig eine schriftliche Schadensmeldung zu erstatten, dass die Fristen zur Durchsetzung von Versicherungsansprüchen gewahrt werden können.

  • § 10 Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung seitens des Kunden im Eigentum von L.T.G.
    2. L.T.G behält sich zudem das Eigentum an der Ware bis zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor. 3. Der Kunde darf die im Eigentum von L.T.G stehenden Waren nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder Dritten außer- halb des ordentlichen Geschäftsverkehrs überlassen. Er hat L.T.G von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen, unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt alle Interventionskosten.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist.
    5. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, L.T.G die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Kunde für den L.T.G daraus entstandenen Schaden.
    6. L.T.G ist berechtigt, bei Verletzung der Pflicht nach Ziffer 3 oder 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten.
    7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch im Voraus alle künftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich gültiger Umsatzsteuer) an L.T.G ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. L.T.G nimmt diese Abtretung an.
    8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von L.T.G stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt L.T.G die künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verar- beitung oder Umbildung.
    9. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von L.T.G, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich L.T.G, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Falle des Zahlungs- verzugs des Kunden kann L.T.G verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und dessen Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eingehende Zahlungen sowie Wechsel und Schecks seiner Kunden verwahrt der Kunde als Treuhänder für L.T.G und führt sie oder ihren Gegenwert unverzüglich an L.T.G ab.
    10. Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Rechnungsbetrag (einschließlich gültiger Um- satzsteuer) um mehr als 20%, so verpflichtet sich L.T.G zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 20%-Grenze übersteigen. 11. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden stets für L.T.G vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von L.T.G stehenden Gegenständen verarbeitet oder umgebil- det, so erwirbt L.T.G das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbei- tung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    12. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von L.T.G stehenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt L.T.G das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde L.T.G anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für L.T.G.

  • § 11 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
    1. Der Kunde kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämt- liche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber L.T.G ausgeschlossen.
    2. Der Kunde ist nur mit unbestrittenen und/ oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
    3. Die Rechte des Kunden sind nur mit Zustimmung von L.T.G abtretbar.
    § 12 Gewährleistung
    1. Ist die Ware mangelhaft – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen –, so ist L.T.G nach Wahl des Kunden und nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
    2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rüge- obliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    3. Im Falle einer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Kunde weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
    4. Im Fall der Mangelbeseitigung ist L.T.G verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ins- besondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Min- derung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
    6. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.
    7. Ausdrückliche Garantieerklärungen müssen dem Kunde zugehen und von L.T.G schriftlich bestätigt werden.
    8. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Kunde die ihm von L.T.G zur Kenntnis gebrachten Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Anlage nicht befolgt hat.

  • § 12 Gewährleistung
    1. Ist die Ware mangelhaft – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen –, so ist L.T.G nach Wahl des Kunden und nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
    2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rüge- obliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    3. Im Falle einer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Kunde weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist.
    4. Im Fall der Mangelbeseitigung ist L.T.G verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ins- besondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
    5. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Min- derung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
    6. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen.
    7. Ausdrückliche Garantieerklärungen müssen dem Kunde zugehen und von L.T.G schriftlich bestätigt werden.
    8. Ferner bestehen Sachmängelansprüche nicht, wenn der Kunde die ihm von L.T.G zur Kenntnis gebrachten Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Anlage nicht befolgt hat.

  • § 13 Haftung
    1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen L.T.G sind unabhängig vom Rechts- grund ausgeschlossen, es sei denn L.T.G oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder zumindest leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu ge- währen hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
    2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch L.T.G übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsach- gemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritter, natürliche Abnützung, fehlerhafte Bedienung oder nachlässige Behandlung der Ware durch den Kunden, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund auf dem Gelände des Kunden, chemische, elektronische Einflüsse, sofern all dies nicht auf ein Verschulden von L.T.G zurückzuführen ist, ferner falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über betriebliche und technische Voraussetzungen sowie die chemischen und physikalischen Bedingungen für den Einsatz der Ware. 5. L.T.G haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

  • § 14 Verjährung
    1. Gewährleistungsansprüche bezüglich aller von L.T.G gelieferten Waren verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenüber- gang. Die Regelung in Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.
    2. Sie erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Kunden Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebs- anweisungen nicht befolgt werden.
    3. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
    4. Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen L.T.G geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Ver- letzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit – gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

  • § 15 Änderungen auf Kundenseite
    Änderungen der Firma des Kunden, Wechsel der Rechtsform oder des Inhabers und/ oder der Gesellschafter sowie Verlegung des Geschäftsbetriebs und Liquidation des Unternehmens sind L.T.G unverzüglich anzuzeigen.

  • § 16 Marken
    Waren von L.T.G dürfen nicht ohne die angebrachten Marken verkauft werden.

  • § 17 Datenschutz
    1. Der Schutz personenbezogener Daten ist L.T.G ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund ist das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz für L.T.G selbstverständlich.
    2. L.T.G erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden nur, wenn diese vom Kunden zur Vertrags- abwicklung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden die Daten des Kunden zum Zwecke der zukünftigen Kunden- betreuung verwendet, wobei der Kunde dem jederzeit widersprechen kann.
    3. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden lediglich im Rahmen der Vertragsabwicklung an andere Unternehmen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen) weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Ansonsten erfolgt keine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte.
    4. Der Kunde kann sich bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten unentgeltlich an L.T.G wenden.

  • § 18 Vertraulichkeit
    1. Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Pläne, Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von den Parteien in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/ oder offen gelegt werden, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes höchst vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden und/ oder im geschäftlichen Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken an Dritte weiterzuleiten und / oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
    2. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht, sofern Informationen öffentlich bekannt sind (z.B. Veröffentlichungen in Medien), bei Erhalt der anderen Partei schon bekannt waren, von Dritten ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht einer Partei zugänglich gemacht werden oder kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnungen, insbesondere Urteile, bekannt gemacht werden müssen. Soweit sich eine Partei auf eine dieser Ausnahmetatbestände berufen will, ist sie dafür beweispflichtig.
    3. Die Parteien werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen im Sinne von Ziffer 1 bestimmungsgemäß in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend Ziffer 1 und 2 verpflichten.

  • § 19 Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungs- bedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungs- lücken zu verfahren.

  • § 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
    1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen L.T.G und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
    2. Nicht-Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Burgdorf. L.T.G ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
    3. Erfüllungsort ist das Auslieferungslager von L.T.G, soweit nichts anderes bestimmt wird.

  • L.T.G Lager.Technik.Gerk
    Inhaber Michael Gerk
    Am Brink 1
    D-31303 Burgdorf
    USt-ID: DE 155622901 Steuer-Nr.: 11 16 114 007 13 57 Stand Februar 2016

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